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Sozialversicherung für Arbeitnehmer

Die wesentlichen Bestimmungen rund um die Sozialversicherungspflicht

Lesedauer: 2 Minuten

15.10.2023

Unternehmer müssen ihre Dienstnehmer bei der Sozialversicherung anmelden. Ein nicht ordnungsgemäßes Abführen der Beiträge gilt als Sozialbetrug und kann nicht unerhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Bei Arbeitsunfällen, im Bereich Pflege und bei der Schwerarbeit müssen Arbeitgeber und –nehmer Meldepflichten und Bestimmungen beachten.    

Sozialversicherung und Sozialbetrug

Unternehmer müssen ihre Dienstnehmer ausnahmslos vor Dienstantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse anmelden. Die Anmeldung lässt sich elektronisch über die Plattform ELDA erledigen. Bei einer Verletzung der Meldefristen drohen Geldtstrafen. kontrolliert wird von den Prüforganen des Bundes oder der Sozialversicherung.

Wegen Sozialbetrugs bestraft wird man, wenn

  • Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß angemeldet werden bzw.
  • Beiträge in der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt werden.

Die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erfolgt beim PLAB-Verfahren, das Nachforderungen des Finanzamtes bzw. der Gebietskrankenkasse gegen das Unternehmen zur Folge haben kann. Dienstgeber werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen  geprüft.

Das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder die erforderliche Gewerbeberechtigung wird als Organisierte Schwarzarbeit bezeichnet.

Um den Sozialbetrug in der Baubranche zu reduzieren, wurde das Sozialversicherungsgesetz um die Auftraggeberhaftung erweitert: Der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber haftet bei Erbringung von Bauleistungen und Reinigungsleistungen für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es zum Entfall der Haftung.

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Mitarbeiters oder mit der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Unternehmers ereignet hat.

Der Arbeitnehmer hat eine Meldepflicht, der Arbeitgeber unterliegt einer Aufzeichnungspflicht.

Eine Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bzw. bei dessen Tod gegenüber den Hinterbliebenen ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Dienstgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. 

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld soll der Mehraufwand für die Betreuung und Hilfe für pflegebedürftige Personen abgegolten werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Beantragt wird es beim zuständigen Versicherungsträger

Pflegekarenzgeld

Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Möglichkeit eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für die Pflege naher Angehöriger zu vereinbaren.

Da Arbeitnehmer in dieser Zeit kein oder nur ein vermindertes Einkommen beziehen, haben sie in diesem Zeitraum einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.   

Schwerarbeit und Schwerarbeitspension

Eine Schwerarbeit aller 40-jährigen männlichen und aller 35-jährigen weiblichen Versicherten muss der Dienstgeber der zuständigen Krankenkasse melden.

Um die Meldepflicht zu erleichtern, gibt es bei der Österreichischen Sozialversicherung Listen mit jenen Berufen, bei denen Schwerarbeit anzunehmen ist. 

Bei Beschäftigungen, die nicht angeführt sind, kann es sich um Schwerarbeit handeln, wenn der durchschnittliche Arbeitskilojouleverbrauch überschritten wird. In diesen Fällen soll der Schwerarbeitsrechner weiterhelfen.

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann von betroffenen Arbeitnehmern eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen werden, wenn

  • 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und
  • mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind.

Die Schwerarbeitspension ist aufgrund des geltenden Regelpensionsalters, Frauen 60, Männer 65 Jahre, nur für Männer relevant – im Gegensatz zur Speziellen Hacklerregelung für Schwerarbeiter, die bei Frauen bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres zum Einsatz kommen kann.