Pflegegeld – Angehörigenbonus

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Seit 1.Juli 2023 gibt es eine zusätzliche Maßnahme zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen. Der Angehörigenbonus soll Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Pflege von Angehörigen reduzieren oder aufgegeben haben unterstützen.

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe

Der Anspruch besteht für Personen, die sich aufgrund der Pflege naher Angehöriger in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben.

Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Stief-, Wahl-, und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.

Der Angehörigenbonus beträgt für das Jahr 2023 EUR 750,- und in weiterer Folge jährlich EUR 1.500,-. Dies gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist somit unpfändbar sowie unverpfändbar.

Angehörigenbonus bei Vorliegen einer Selbst- oder Weiterversicherung

Anspruchsberechtigt sind Personen, die einen

  • nahen Angehörigen
  • mit Anspruch auf Pflegestufe 4
  • in häuslicher Umgebung pflegen und
  • in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert sind.

Liegen diese Voraussetzungen für den Bezug des Bonus vor ist dieser von Amts wegen für ein Jahr rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1.7.2023 an den Anspruchsberechtigten in monatlichen Teilbeträgen auszuzahlen.

Bei Bestehen sowohl einer Weiter- als auch einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, gebührt dieser Angehörigenbonus nur einmal.

Fehlt eine solche Selbst- oder Weiterversicherung wird der Angehörigenbonus nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gewährt.

Angehörigenbonus bei fehlender Selbst- oder Weiterversicherung

Fehlt eine Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung besteht der Anspruch nur dann, wenn

 

  • Pflege des nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld in häuslicher Umgebung,
  • der nahe Angehörige die Person mit Pflegegeldanspruch seit mindestens einem Jahr vor Beginn des Anspruchs auf Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum zumindest ein Pflegegeldanspruch der Stufe 4 bestanden hat, und
  • das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von € 1.500,- nicht übersteigt.
  • Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.

Beachte
Die überwiegende Pflege muss seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Antrages auf Angehörigenbonus erbracht worden sein. Weiters muss ein Pflegegeldanspruch der Stufe 4 bestanden haben.

Kurzfristige Unterbrechungen der Pflege schaden weder bei dem nahen Angehörigen (z.B. Erholungsaufenthalte oder Kuren) noch bei der pflegebedürftigen Person (z.B. Übergangspflege oder Kurzzeitpflege).


Der Angehörigenbonus ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen auszubezahlen.

Über Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Bonus entscheidet der für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger (PVA, SVS) mittels Bescheid.

Änderungen hinsichtlich des Einkommens, des gemeinsamen Haushalts oder der Pflegestufe sind dem zuständigen Entscheidungsträgers binnen vier Wochen bekanntzugeben. Der Wegfall der Voraussetzungen oder die Überschreitung der Einkommensgrenze führt jedenfalls zum Entzug des Angehörigenbonus.

Stand: 01.01.2024