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Transparenzpaket – Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union machte aus arbeitsrechtlicher Sicht mehrere gesetzliche Änderungen notwendig. Der vorliegende Artikel erläutert die wichtigsten Neuerungen.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 19.04.2024

Welche Neuerungen gibt es?

Die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie führt im Arbeitsrecht zu mehreren Änderungen:

  • Erweiterung der Angaben im Dienstzettel und Sanktionierung im Fall der Vorenthaltung des Dienstzettels (wird aufgrund der Wichtigkeit gleich näher erläutert)
  • Verankerung des Rechts auf Mehrfachbeschäftigung im Gesetz: Bisher war aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Nebenbeschäftigung – welche weder vertrags- oder gesetzwidrig ist und die „ersten“ Arbeitspflichten nicht beeinträchtigt, zulässig. Nun befindet sich das Recht von ArbeitnehmerInnen, ein Arbeitsverhältnis mit mehreren ArbeitgeberInnen zu haben und deswegen auch nicht benachteiligt zu werden, ausdrücklich im Gesetz.
  • Verpflichtung von ArbeitgeberInnen zum Tragen der Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten und Wertung als Arbeitszeit: Diese Verpflichtung gilt, wenn die Aus-, Fort- und Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit erforderlich ist.
  • Ausweitung des Benachteiligungsverbots um die Tatbestände der Geltendmachung von Rechten in Bezug auf die Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  • Ausweitung des Motivkündigungsschutzes auf Kündigungen, die aufgrund des Verlangens der Ausstellung eines Dienstzettels oder auf eine zulässige Mehrfachbeschäftigung erfolgen. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung eine Kündigung zu begründen, wenn dies von den betroffenen ArbeitnehmerInnen verlangt wird. Die Nichtausstellung der Begründung führt nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung.
  • Ausweitung des Anspruchs bei Freistellung für die Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten: Der Anspruch auf Freistellung wurde per 1.11.2023 eingeführt und besteht zusammengefasst für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum stationären Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung. Der Anspruch gebührt auch, wenn eine Bewilligung für die Reha durch das Land im Rahmen der Behindertenhilfe erfolgt. Dies wird der Bewilligung durch den SV-Träger gleichgestellt. 

Was müssen Unternehmen beim Dienstzettel beachten?

Die bisherigen, notwendigen Inhalte des Dienstzettels müssen um folgende Inhalte ergänzt werden:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,*
  • Sitz des Unternehmens,
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und Art der Auszahlung des Entgelts,*
  • gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
  • gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.*

Bei allen mit * gekennzeichneten Angaben ist es ausreichend, wenn im Dienstzettel ein Verweis auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien vorhanden ist.

Auf Grund der besseren Beweiskraft empfehlen wir die Verwendung eines schriftlichen Dienstvertrages.

Muster Ihrer Branche übermitteln wir bei Bedarf gerne.

Die ExpertInnen des Bereichs Sozial- und Arbeitsrecht sind Ihnen außerdem bei der Erstellung gerne behilflich um etwaige kostspielige Fehler zu vermeiden.