© SOMKID - stock.adobe.com

Neuerungen im Arbeitsrecht 2024

Die vergangenen Monate brachten einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht. Die WKS-Expert:innen informieren über die wesentlichsten Neuerungen.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 11.01.2024

Elternkarenz und Pflegefreistellung

Bei Geburten ab 1.11.2023 kommt es zu einer Verkürzung des Karenzanspruches bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Bei Alleinerziehenden bzw. einer Teilung der Karenz zwischen den Eltern besteht der Anspruch weiterhin bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt zwei Monate. Der Anspruchszeitraum der Elternteilzeit wird bis zum achten Lebensjahr erweitert. Der Papamonat ist von den Änderungen nicht betroffen, dessen Dauer von einem Monat bleibt unberührt.

Bei der Pflegefreistellung kam es zu einer Erweiterung des Personenkreises. Nunmehr besteht im Rahmen der ersten Woche Anspruch auf Freistellung bei Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

In bestimmten Fällen, so zum Beispiel in Elternteilzeit nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine schriftliche Begründung der Kündigung begehrt werden. Wird diese nicht abgegeben, bewirkt dies jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. 

Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalt

Seit November 2023 haben Eltern Anspruch auf eine bis zu vierwöchige Freistellung pro Kalenderjahr, um ihre Kinder (ebenso Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten), die  das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten.

Voraussetzung ist eine Bewilligung eines stationären Aufenthaltes im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung vom zuständigen Träger der Sozialversicherung. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht zu leisten, für diese Zeit kann Pflegekarenzgeld beansprucht werden.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, ein Teil muss mindestens eine Woche betragen.

Arbeitnehmer:innen, die die Freistellung in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Sozialversicherungsträger spätestens eine Woche nach Erhalt dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen. Im Zusammenhang mit dieser Freistellung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Altersteilzeit

Seit heuer kommt es zu einem sukzessiven Auslaufen der geblockten Altersteilzeit über einen Zeitraum von fünf Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen Herabsetzung des Altersteilzeitgeldes. Der abzugeltende Anteil des Aufwandes des Arbeitgebers für den Lohnausgleich bei Blockzeitvereinbarungen beträgt ab 2024 42,5% und wird sich bis 2028 auf 10% reduzieren. Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 2029 beginnen wird, wird es keine Unterstützung des AMS mehr geben. 

Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgelt beginnt, und gilt dann für die gesamte Laufzeit. 

Weiterarbeiten in der Regelpension

Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, bekommt nunmehr einen höheren Pensionszuschlag. Der jährliche Bonus wird für maximal drei Jahre von 4,2% auf 5,1% erhöht. Wer neben der Alterspension erwerbstätig ist, muss in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdienstes Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Von der Regelung umfasst sind nicht nur ASVG-Versicherte. Der PV-Beitrag im GSVG- und BSVG-Bereich wird unter denselben Voraussetzungen im selben Ausmaß reduziert.

Erhöhung der pauschalen Dienstgeberabgabe

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass mehrfach geringfügig Beschäftigte, die die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Daher wird die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte um drei Prozentpunkte auf 19,4% erhöht und damit der Arbeitslosenversicherungsbeitrag pauschal abgegolten.

Reduktion des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung

Im Gegenzug zur Erhöhung der Dienstgeberabgabe wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag auf 5,9% gesenkt. Damit zahlen Dienstgeber und Arbeitnehmer jeweils nur noch 2,95% statt wie bisher 3%. Bei Lehrlingen erfolgt eine Beitragsreduktion von 2,4% auf 2,3%.