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Vermögens- und Erbschaftssteuern sind Gift für die Wirtschaft!

Hintergrundgespräch

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 29.09.2023

Blick in die Vergangenheit: Vermögenssteuer alt wegen Erfolglosigkeit, Erbschafts- und Schenkungssteuer wegen Verfassungswidrigkeit abgeschafft

In Österreich wurde bereits eine Vermögenssteuer eingehoben. Sie brachte etwa im Jahr 1990 511 Mill. € (0,2% des BIP). Bei einem aktuellen BIP von 447 Mrd. läge das Steueraufkommen demnach bei knapp 900 Mill. €. Sie war eine stichtagsbezogene Substanzsteuer auf bewertbares Vermögen. 1994 wurde die Vermögenssteuer unter dem SPÖ-Finanzminister Ferdinand Lacina abgeschafft. Der Steuersatz lag bei einem Prozent ab einem Vermögen von umgerechnet 10.900 €. Die Steuerlast wurde damals zu 80% von den Betrieben getragen. Die Vermögenssteuer bis 1993 erfasste verschiedene Vermögenswerte:

  • Immobilien (Grundstücke Gebäude, Wohnungen und andere Immobilienbesitze)
  • Finanzvermögen (Bargeld, Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Investmentfonds etc.)
  • Geschäftsvermögen (von Unternehmen und Selbstständigen)
  • Wertgegenstände (Luxusgüter wie Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten, Fahrzeuge etc,)

Letztendlich wurde die Vermögenssteuer aus gutem Grund abgeschafft, weil der Ertrag im Vergleich zum Aufwand der Einhebung zu gering war. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Clemens Fuest, Leiter des renommierten deutschen IFO-Instituts, kommt 2021 in einem Gastbeitrag in der Neuen Züricher Zeitung zum Schluss, dass die Erhebungskosten für diese Steuerart bei rund 20% des Aufkommens liegen. Im Vergleich bei der Lohnsteuer in Österreich liegt dieser Wert bei 0.31% und 5%.   

Seit 2008 ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich Geschichte. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 regelte bis dahin die Besteuerung des Vermögensüberganges unter dem Titel des „Erwerbs von Todes wegen“ sowie der „Schenkung unter Lebenden“. Das Steueraufkommen lag bei jährlich rund 150 Mill. €. Sie wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig gekippt. In diesem Zusammenhang wurde 2008 durch das Schenkungsmeldegesetz eingeführt, um missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen.

In Deutschland wird eine Erbschafts- und Schenkungssteuer (als Landessteuer) eingehoben, die verfassungsmäßig ebenfalls auf tönernen Beinen steht. Das Steueraufkommen in der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer beinhaltet einen großen Teil an Betriebsvermögen. Der VFGH sieht vor allem bei den komplizierten Verschonungsregeln beim BV einen Verstoß gegen geltende Verfassungsnormen.
Der internationale Trend ging in Europa in den vergangenen 30 Jahren deshalb eindeutig in Richtung Abschaffung. Nur Spanien, Norwegen und die Schweiz heben nach wie vor eine Vermögenssteuer ein.