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Änderung bei der Entnahme des Wohngebäudes bei Betriebsaufgabe

Seit der Neuregelung durch das Abgaben-änderungs­gesetz 2023 besteht die Möglichkeit der Gebäudeentnahme zum Buchwert. Damit möchte der Gesetzgeber Leerstand verhindern und familieninterne Betriebsübergaben erleichtern.

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Aktualisiert am 07.12.2023

Die bisherige Rechtslage sah für die Entnahme von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen den Teilwert (entspricht dem Verkehrswert) vor, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven (Differenz zwischen steuerlichem Buchwert und Marktwert) aufgedeckt und grundsätzlich zu versteuern waren. Für die Entnahme von Grund und Boden besteht bereits seit 2012 die Regelung, dass diese zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgen kann.


1. Was war die Intention des Gesetzgebers?

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 kommt es nun zu einer Änderung der aktuellen Gesetzeslage, wodurch seit 1.7.2023 neben dem Grund und Boden auch Gebäude steuerneutral zum Buchwert entnommen werden können. Im Zeitpunkt der Entnahme fällt keine 30%ige Immobilienertragssteuer auf die stillen Reserven mehr an. Erst bei einer etwaigen späteren Veräußerung kann es zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommen. 
Mit den geänderten Rahmenbedingungen sollen eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung bisher oft lange leerstehender Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung erleichtert und aufgrund des folglich reduzierten Leerstandes mittelfristig auch die voranschreitende Bodenversiegelung ein­­gedämmt werden. Durch die Möglichkeits der steuerneutralen Zurückbehaltung eines (Wohn-)Gebäudes werden auch Betriebsübergaben in der Familie erleichtert.


2. Fällt die „Haupt­wohnsitz­be­günstigung“ nun weg?

Im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bestand bis 30.6.2023 mit der sog. „Hauptwohnsitzbegünstigung“ eine wichtige Ausnahmebestimmung, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die stillen Reserven eines Gebäudes, das sowohl betrieblich als auch als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen genutzt wurde, steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommen werden konnten. Nachdem Gebäudeentnahmen künftig zu steuerlichen Buchwerten erfolgen, erübrigt sich diese Regelung.


3. Gibt es ein Wahlrecht bei Betriebsaufgaben?

Stattdessen kann für Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 nun in bestimmten Fällen auf die Buchwertentnahme verzichtet und der gemeine Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Entnahme angesetzt werden. 
Der Verzicht auf den Besteuerungsaufschub und die Optierung zur sofortigen abschließenden Besteuerung der stillen Reserven kann bei Vollendung des 60. Lebensjahres und gleichzeitiger Einstellung der Erwerbstätigkeit oder bei Tod oder erheblicher Behinderung des Steuerpflichtigen erfolgen, wenn seit der Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben volle Jahre verstrichen sind. Die Versteuerung des Aufgabegewinns erfolgt diesfalls mit dem sogenannten Hälftesteuersatz.

Im Zusammenhang mit Betriebsaufgaben bestand bis 30.6.2023 mit der sog. „Hauptwohnsitzbegünstigung“ eine wichtige Ausnahmebestimmung, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die stillen Reserven eines Gebäudes, das sowohl betrieblich als auch als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen genutzt wurde, steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommen werden konnten. Nachdem Gebäudeentnahmen künftig zu steuerlichen Buchwerten erfolgen, erübrigt sich diese Regelung.