Drei Personen mit gelben Schutzwesten inspizieren Kartonagen, eine Person trägt gelben Helm am Kopf, eine andere bedient ein Tablet
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WKÖ-Schön: "Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes muss Belastungen für KMU verhindern"

Formal sind Klein- und Mittelbetriebe vom Geltungsbereich der Richtlinie zwar ausgenommen, aber auch indirekte Betroffenheit muss für sie handhabbar sein

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Aktualisiert am 14.12.2023

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten haben am Donnerstag in den frühen Morgenstunden eine vorläufige Einigung über ein EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence-Richtlinie, CSDDD) erzielt. Die österreichische Wirtschaft bekennt sich zu nachhaltigem, verantwortungsvollem und zukunftsfähigem Wirtschaften und unterstützt die Intentionen der Initiative, den internationalen Menschenrechts- und Umweltschutz durch einen kohärenten Rechtsrahmen zu verbessern. 

"In Europa wird seit jeher nachhaltig und sozial verantwortungsvoll gewirtschaftet. Es wäre essenziell, dass diese Standards auf globaler Ebene Geltung erhalten. Zugleich darf daraus aber kein Bumerang für Europa als Wirtschaftsstandort werden", sagt Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung Rechtspolitik in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). "Mit dem EU-Lieferkettengesetz kommt auf die - direkt wie indirekt betroffenen - Unternehmen ein massiver bürokratischer Mehraufwand zu."

Unser Hauptziel muss sein, die EU als nachhaltigen, zukunftsfähigen und wirtschaftsfreundlichen Standort zu erhalten.

Formal sind Klein- und Mittelunternehmen zwar ausgenommen: Der Geltungsbereich der CSDDD betrifft nunmehr "sehr große" EU-Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten und 150 Millionen Jahresumsatz sowie EU-Unternehmen in bestimmten vordefinierten "Risikobereichen" mit mehr als 250 Angestellten und einem weltweiten Netto-Umsatz über 40 Millionen Euro. Unternehmen aus Drittstaaten sind ab 300 Mio. Euro Umsatz in der EU inkludiert.  

Indirekt wären KMU allerdings sehr wohl betroffen, wenn Unternehmen ihre Verpflichtungen entlang der Wertschöpfungskette weitergeben ("Trickle-down-Effekt"). Es besteht die Gefahr, dass Sorgfaltspflichten zivilrechtlich auf Vertragspartner (oft KMU) überwälzt werden. "Kleinere Unternehmen dürfen als Zulieferer durch Vertragsklauseln nicht unter Druck gesetzt werden. Besonders für KMU sind der Bürokratieaufwand und die Dokumentationspflichten schwer verkraftbar. Der administrative Aufwand und die Kosten für Verwaltungsvorschriften müssen bei der Umsetzung so gering wie möglich gehalten werden", betont Schön.

Positiv ist zu verzeichnen, dass bei der Haftung von Geschäftsführer:innen die geltende Rechtslage richtigerweise als ausreichend empfunden wird. Zudem wurde ein risikobasierter Ansatz akzeptiert: Demnach können Unternehmen die Wahrscheinlichkeit von Verfehlungen entlang ihrer Lieferketten abwägen und entsprechende Prioritäten für Kontrollschwerpunkte setzen. "Unser Hauptziel muss sein, die EU als nachhaltigen, zukunftsfähigen und wirtschaftsfreundlichen Standort zu erhalten", so Schön abschließend. (PWK463/HSP)