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Gewährleistung neu: Die EU-Richtlinien zur Gewährleistung für Waren, digitale Inhalte und Waren mit digitalen Elementen

Informationsveranstaltung am 17.6.2019 in der WKÖ

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 21.09.2023

Eine Vielzahl von Teilnehmern konnte Dr. Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ, bei einer Informationsveranstaltung zu den noch fast druckfrischen EU-Richtlinien zur Gewährleistung willkommen heißen. In ihrer Einleitung betonte sie die Wichtigkeit des Eintretens der Wirtschaft für Augenmaß während des rund ein Jahrzehnt überspannenden Legislativprojekts auf EU-Ebene. 

Als erster Vortragender berichtete Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner, BMVRDJ, österreichischer Vertreter in den Verhandlungen auf EU-Ebene und zuständig für die Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht, über die Entstehungsgeschichte und erörterte den Anwendungsbereich und die wichtigsten Regelungen der am 22.5.2019 im Amtsblatt veröffentlichten Warenhandels-Richtlinie und der Richtlinie über digitale Inhalte. 

Nach dem Scheitern der ersten beiden Anläufe 2008 und 2011, wurde im Dezember 2015 ein dritter Versuch gestartet, welcher schließlich nach harten Verhandlungen, insbesondere auch während der österreichischen Ratspräsidentschaft, zum nunmehr vorliegenden Ergebnis führte. Im Vergleich zu den Kommissionsvorschlägen konnten jedenfalls zahlreiche Ausuferungen hintangehalten werden. 

Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Universität Wien, ausgewiesene Zivilrechtsexpertin insbesondere auch im Gewährleistungsrecht, ging schwerpunktmäßig u.a. auf die Themen Mangelhaftigkeit der Leistung, Gewährleistungsfristen, Beweislastumkehr sowie Rechtsbehelfe beider Richtlinien ein. Die Richtlinien enthalten eine Vielzahl an detaillierten Regelungen, lassen allerdings auch viele Fragen bzgl. der Auslegung oder der Umsetzung in der Praxis offen. Viele Punkte werden auch dem nationalen Recht überlassen. 

Diskutiert wurde insbesondere wie in der Praxis eine Erklärung bzgl. einer Abweichung von den objektiven Anforderungen für die Vertragsgemäßheit auszusehen hat. Auch die vorgesehene Aktualisierungspflicht bei digitalen Inhalten warf u.a. Fragen bezüglich der Dauer, des Umfangs und des Rückgriffsrechts auf. Viele von den Richtlinien offen gelassenen Fragen, werden sich allerdings erst durch den Europäischen Gerichtshof abklären lassen.

Die Vorschriften zur nationalen Umsetzung sind bis 1.7.2021 zu erlassen und ab 1.1.2022 anzuwenden. Die konkrete Umsetzung (im ABGB/KSchG oder in einem Sondergesetz) wird in den nächsten Monaten noch Diskussionsgegenstand sein.

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