Vorsteuerabzug bei E-Bikes

Betriebliche Nutzung berechtigt zum Abzug

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Aktualisiert am 11.03.2023

Mit Wirkung 1.1.2020 berechtigt der Erwerb/Betrieb von betrieblich genutzten E-Bikes zum Vorsteuerabzug.

Derartige Krafträder (mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) sind zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller.