Newsletter Abteilung Rechtspolitik | April 2021

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Lesedauer: 17 Minuten

Aktualisiert am 11.03.2023

Inhaltsübersicht

Öffentliches Recht und Wettbewerb

Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Verkehrsrecht

Publikationen


Öffentliches Recht und Wettbewerb


Reform des österreichischen Kartell- und Wettbewerbsrechts umgesetzt

Am 9. September 2021 ist die jüngste Novelle zum Kartell- und Wettbewerbsrecht (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021- KaWeRÄG 2021; BGBl I 176/22021) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. 

Wesentliche Änderungen ergeben sich in folgenden Themenbereichen: 

  • Änderungen im Bereich der horizontalen Kooperationen 

Vorhaben horizontaler Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern sind dann als für den Konsumenten vorteilhaft zu betrachten, wenn sie „zu einer ökologisch nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft wesentlich“ beitragen. 

  • Änderungen im Bereich des Missbrauchsrechts 

Einerseits werden die Kriterien für das Vorliegen einer absoluten Marktbeherrschung durch Elemente der Digitalwirtschaft ergänzt (neue materielle Kriterien: Bedeutung der Vermittlungsleistung, Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der Nutzen aus Netzwerkeffekten). Andererseits wird die Rechtsfigur der „relativen Marktmacht“ dahingehend gestärkt, dass sie aus den Regelungen über die absolute Marktbeherrschung herausgenommen und in einer eigenständigen Norm (§ 4a) verankert wird. Auch werden Unternehmen gestärkt, die als Nachfrager von Vermittlungsleistungen von Plattformunternehmen „auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung“ angewiesen sind. Als neue Regelung wird eine Feststellungskompetenz des Kartellgerichtes eingeführt, wonach dieses zu entscheiden hat, ob ein Unternehmer auf einen mehrseitigen digitalen Markt absolut marktbeherrschend ist, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. 

  • Änderungen im Bereich der Fusionskontrolle 

Zur Einschränkung der Anmeldepflicht von Fusionen, die keine wesentliche Bedeutung für den österreichischen Markt haben, wird eine zweite Inlandsumsatzschwelle (€ 30 Mio) eingeführt. Dafür werden die Anmeldegebühren auf € 6000,- erhöht. Als neuer Prüfungsmaßstab der Fusionskontrolle wird neben dem bestehenden Marktbeherrschungstest der sogenannte „SIEC-Test“ (erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs) gleichberechtigt gesetzt. In einer vertieften volkswirtschaftlichen Prüfung können nun Zusammenschlüsse vom Kartellgericht freigegeben werden, wenn die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen. Die Regeln zur Anmeldung von Fusionen werden mit der Aufgabe der Investitionskontrolle verknüpft. 

  • Änderungen im Bereich des Geldbußenrechtes 

Der Geldbußen-Katalog des § 29 KartG wird durch einzelne, durch die Richtlinie ECN+ vorgegebene Tatbestände ergänzt. Es wird klargestellt, dass Geldbußen auch gegen Muttergesellschaften und Nachfolgeunternehmen verhängt und durchgesetzt werden können. Die Bestimmungen über die Verhängung von Geldstrafen gegen Unternehmensvereinigungen wird an die europäische Verfahrensordnung angepasst. Dadurch wird die Haftung für Geldbußen gerade bei öffentlich-rechtlichen wirtschaftlichen Interessenvertretungen verschärft. In einem eigenen Abschnitt wird die Zustellung und Einbringung von Geldbußen innerhalb der Europäischen Union neu geregelt. 

  • Änderungen im Organisations- und Verfahrensrecht 

Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde werden präziser gefasst und der Wettbewerbskommission mehr Befugnisse eingeräumt. Die Bundeswettbewerbsbehörde wird explizit zur Beobachtung der Grundrechte verpflichtet. Unternehmer und deren Vereinigungen können rechtsunverbindliche schriftliche Mitteilungen über kartellrechtliche Sachverhalte von der Bundeswettbewerbsbehörde erlangen. Die Kronzeugenregelung wird auf rechtlich korrekte Grundlagen gestellt und nunmehr durch Gesetz und Verordnung geregelt. 

Die in Grundzügen dargestellten Neuerungen sind im Wesentlichen mit 10. September 2021 in Kraft getreten; davon ausgenommen sind die Regelungen über die Fusionskontrolle; diese sind erst auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden. 

Die vorliegende Reform stellt nicht nur eine notwendige Umsetzung der europäischen Vorgaben in der Richtlinie ECN+ dar, sondern ist insgesamt auch ein wesentlicher Erfolg für die Zusammenarbeit der österreichischen Sozialpartner auf wettbewerbspolitischer Ebene. 

Dr. Theodor Taurer

Wichtige Konsultationen und offene Projekte im Wettbewerbsrecht auf EU-Ebene

In Hinblick darauf, dass die Freistellungsregime im EU-Recht nur zeitlich befristet erlassen werden (sunset clauses), ist die EK aufgerufen, in regelmäßigen Abständen ihre bestehenden Regulative auf ihre Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit hin zu untersuchen. Nach der Veröffentlichung einer Roadmap werden im Rahmen von Impact-Assessments, Fragebogenkonsultationen und Stakeholdergesprächen Legislativentwürfe ausgearbeitet und zur Konsultation eingeladen. 

Nunmehr laufen die Begutachtungen für entsprechende Entwürfe im Bereich der vertikalen (Vertical Agreements) sowie der horizontalen Vereinbarungen (Horizontal Agreements). 

Horizontale Reform 

Die EK hat am 13. Juli 2021 einen Fragebogen im Rahmen der Überarbeitung der EU-Wettbewerbsvorschriften betreffend horizontale Vereinbarungen zwischen Unternehmen veröffentlicht. Zu diesem Regelungsbereich zählen folgende drei Rechtsakte: 

  • Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen für Forschung und Entwicklung (GVO-FuE);
  • Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen (GVO-Spezialisierung);
  • Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (LL) 

Die genannten Regelungen sollen mit 31. Dezember 2022 außer Kraft treten und sind im Hinblick darauf zu überarbeiten.  

Grundsätzliche Zielsetzung der EK im Rahmen der gegenständlichen Überarbeitung ist es, klarere Vorgaben für Unternehmen bereitzustellen, womit diese besser beurteilen können, welche horizontalen Kooperationsvereinbarungen sie ohne Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung abschließen können. Ebenso soll es zu einer Vereinfachung des Aufsichtsrechtes über horizontale Vereinbarungen für die vollziehenden Behörden kommen. 

Inhaltlich deckt der Fragebogen folgende Themenkreise ab: 

  • Gibt es spezifische horizontale Vereinbarungen, die von KMU abgeschlossen werden und keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben?
  • Inwieweit sind Forschungsinstitute und Hochschulen „Wettbewerber“ im Sinne der Definition im geltenden horizontalen Regime?
  • Soll die Freistellungsvoraussetzung bei FuE-Vereinbarungen, wonach ein uneingeschränkter Zugang der Beteiligten zu den Ergebnissen und/oder zu vorhandenem Know-how zu gewähren ist, beschränkt werden, ohne dass es dabei zu wettbewerblichen Bedenken kommt?
  • Gibt es spezifische horizontale Vereinbarungen, die nicht nur von KMU, sondern durch alle Arten von Marktteilnehmern abgeschlossen werden und keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben?
  • Sollen Vereinbarungen über eine einseitige Spezialisierung auch von mehr als zwei Parteien abgeschlossen werden können?
  • Sollen horizontale Zulieferervereinbarungen zur Produktionsausweitung in die Freistellung der GVO-Spezialisierung aufgenommen werden?
  • Sollen die Freistellungsvoraussetzungen für einen gemeinsamen Vertrieb bei Vereinbarungen über eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung überarbeitet werden?
  • Darüber hinaus sind folgende Vereinbarungstypen bzw. Handlungsweisen von einer Neubewertung betroffen:
    • Informationsaustausch allgemein
    • Datensammlung und Datenaustausch
    • Informationsaustausch und Szenarien des zweigleisigen Vertriebs (Lieferant und Vertreiber zB eine Online-Plattform stehen auf Einzelhandelsebene in Wettbewerb)
    • Normenvereinbarungen (Mitarbeit in einer Normungsorganisation; FRAND-Bedingungen; Verhandlung über die Lizenzierung standardessenzieller Patente (SEP))
    • gemeinsame Einkaufsvereinbarungen
    • Vermarktungsvereinbarungen (ua Konsortialvereinbarungen auch im Sinne von Arbeitsgemeinschaften)
    • Vereinbarungen, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen 

In diesem Regelungsbereich muss die EK erst Entwurfstexte vorlegen; endgültig sollen die neuen Bestimmungen voraussichtlich Ende 2022 in Kraft treten. 

Vertikale Reform 

Die Kommission begutachtete ihre neugefasste Schirmgruppenfreistellungsverordnung und den Entwurf für neue vertikale Leitlinien bis 17. September2021. Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche des vertikalen Vertriebs: 

  • Zweigleisiger Vertrieb (Parallelvertrieb Hersteller/Händlernetz)
  • Paritätsverpflichtungen (Bestpreisklauseln)
  • Beschränkungen des aktiven Verkaufs (aktive Kundenakquisition durch die Händler)
  • Beschränkungen im Online-Verkauf
    • Doppelpreissysteme (verschiedene Preissysteme für Online- und Offline-Verkauf)
    • Aufhebung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit (Kriterien des Selektiven Vertriebs im Online und Offline-Verkauf). 

Aus Sicht der WKÖ erscheinen die Entwürfe hilfreich, um den heutigen Anforderungen betreffend Fragen des vertikalen Vertriebs zu begegnen. Alleine der Komplexitätsgrad der Leitlinien macht diese für Nicht-Kartellrechtler schwer verständlich. Damit tragen diese nur eingeschränkt zur Entlastung der Wirtschaft bei. 

Die neuen Regeln sollen mit 01. Juni 2022 in Kraft treten, wobei für bis dahin nach dem alten Regime freigestellte Vereinbarungen noch ein weiteres Jahr als freigestellt betrachtet werden können. 

Dr. Theodor Taurer


Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht


Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) ab 1.1.2022 in Kraft: Reges Interesse bei Infoveranstaltung am 10.9.2021

Mit dem GRUG, dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz, werden in Österreich zwei EU-Verbraucherschutz-Richtlinien, die Richtlinie über den Warenkauf und die Richtlinie über digitale Inhalte, in nationales Recht umgesetzt. Nach einer Verzögerung im parlamentarischen Beschlussfassungsverfahren durch den Bundesrat wurde es am 9.9.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Sowohl während des insgesamt rund ein Jahrzehnt überspannenden Legislativprojekts auf EU-Ebene als auch bei der nun erfolgten nationalen Umsetzung der EU-Regelungen durch das GRUG ging es darum, das gebotene Augenmaß im Interesse der Mitglieder einzufordern, wie dies u.a. im Rahmen des Begutachtungsverfahrens in unserer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht wurde. 

Unsere Informationsveranstaltung mit Möglichkeit zur Präsenzteilnahme und im Livestream am 10.9.2021 stieß auf sehr reges Interesse. Über die Veranstaltungsnachlese finden Sie auch nähere Information zu den Neuerungen im Gewährleistungsrecht. 

Mag. Huberta Maitz-Strassnig


Verbraucherkredite: Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Richtlinie

Der Ende Juni 2021 präsentierte Vorschlag soll die geltende Verbraucherkredit-Richtlinie aus 2008 ersetzen, die in Österreich durch das Verbraucherkreditgesetz (VkrG) umgesetzt wurde. Die Regelungen betreffen klassische Kreditverträge (soweit sie nicht hypothekarisch besichert sind), aber z.B. auch Ratenzahlungsgeschäfte, Zahlungsaufschübe und andere Finanzierungshilfen.

Wie bisher werden Regelungen u.a. für die Werbung, vorvertragliche Informationspflichten (mit entsprechenden Formblättern), den Inhalt der Verträge, die Pflicht zur Bonitätsprüfung getroffen. Die Grundkonzeption wurde zwar grundsätzlich beibehalten, allerdings wird z.B. das „Informationspflichtenmodell“ nicht nur unkritisch weitergeführt, sondern sogar weiter ausgebaut und ziseliert, u.a. durch allgemeine Informationspflichten (ohne konkreten Bezug auf einen Vertrag) und die Verpflichtung eine Kurzfassung der Informationen zu erstellen. 

Jedenfalls einer Korrektur bedarf auch die Streichung der bestehenden Ausnahmen für diverse Kleinstkredite und unentgeltliche Kredite, da die komplexen Vorgaben in diesen Fällen völlig unverhältnismäßig wären und im Ergebnis dazu führen würden, dass kein Unternehmer (unabhängig von der Branche) einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub gewähren könnte. Klarstellungsbedarf gibt es hinsichtlich des Anwendungsbereiches für Leasingverträge. Keine Zustimmung können aus Wirtschaftssicht aber u.a. besonders gravierende Eingriffe in die unternehmerische Freiheit finden, die z.B. in Richtung Kontrahierungszwang und Preisregulierung gehen.

>> Unsere ausführliche Stellungnahme

Mag. Huberta Maitz-Strassnig


ProdukthaftungsRL

Die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte wurde im Zug des Projekts zur Verwirklichung des Binnenmarkts geschaffen und bereits 1988 - also lange vor dem Beitritt Österreichs zum EWR (bzw zur EG) – „umgesetzt“. Nun soll die Richtlinie reformiert werden. Die Europäische Kommission hat die Diskussion gerade erst eröffnet und stellt wesentliche Elemente der aktuellen Regelung ganz grundsätzlich und umfassend zur Diskussion: Das betrifft 

  • die Ausdehnung der ersatzfähigen Schäden, wobei auch andere als Personen- und Sachschäden erfasst werden sollen, wie zB die Zerstörung von Daten, psychische Schäden, die Verletzung der Privatsphäre oder Umweltschäden;
  • den Anknüpfungspunkt der Haftung, wobei nicht nur körperliche Sachen (inkl wiederaufbereitete und aufgearbeitete Produkte) erfasst werden sollen, sondern auch digitale Inhalte, Software, Algorithmen, Daten und digitale Dienste;
  • den Kreis der Haftenden, der auch Betreiber von Online-Marktplätzen erfassen soll;
  • die Verschiebung der Beweislast zugunsten des Geschädigten;
  • die Senkung des Selbstbehalts in der Höhe von derzeit € 500,- und
  • die Ausdehnung der Verjährungsfrist von derzeit 10 Jahren.

Diese Änderungen werden von der WKÖ abgelehnt. Es ist aber zu erwarten, dass diese Vorschläge sehr kontroversiell diskutiert werden. 

Dr. Christian Handig


Wohnungseigentum im Zeichen des Klimaschutzes

Die geplante Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) soll Erleichterung in Bezug auf bestimmte zukunftsorientierte Vorhaben bringen, die einen Beitrag zu schutzwürdigen Zielen, allen voran dem Klimaschutz, leisten. Änderungswillige Wohnungseigentümer (WET) sollen hinsichtlich bestimmter Vorhaben nicht mehr von der (aktiven) Zustimmung anderer WET abhängig sein. Denn die Einholung der Zustimmung ist v.a. in größeren Wohnhausanlagen mit mehreren Hürden verbunden. Im Fokus stehen Vorrichtungen zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge („Right to Plug“), Photovoltaikanlagen, Beschattungsvorrichtungen, behindertengerechte Ausgestaltungen und der Einbau von einbruchsicheren Türen. Darüber hinaus soll die Willensbildung iRd Eigentümergemeinschaften erleichtert werden, damit Beschlüsse nicht mehr an der Passivität von WET scheitern. Die Einführung einer Mindestrücklage (€ 0,90 je Quadratmeter) soll u.a. sachlich gebotene Sanierungen und energietechnische Verbesserungen absichern. Zusätzlich werden einige aktuelle Anliegen aufgegriffen, wie etwa während der COVID-19-Pandemie zur Abhaltung einer hybriden Eigentümerversammlung. 

>> Der Ministerialentwurf 

Stellungnahmen zu dem Ministerialentwurf konnten bis zum 13. August 2021 abgegeben werden.

>> Die Stellungnahme der WKÖ  

Die in Aussicht genommene Novellierung des WEG ist zu begrüßen. Insbesondere wäre jedoch wünschenswert, einen technologieoffeneren Ansatz zu verfolgen und die Erleichterungen auf alle weiteren Technologien zu erstrecken, die mit den derzeit im Ministerialentwurf genannten Projekten (E-Laden, Photovoltaik etc.) vergleichbar sind. So sollten bspw. nicht explizit nur Photovoltaikanlagen, sondern jedenfalls auch Solarthermieanlagen erfasst sein. Ebenso sollte sich bezüglich der privilegierten Änderungsmöglichkeit für E-Ladevorrichtungen weder aus dem Gesetz („Langsamladen“) noch aus den Erläuterungen („einphasiges Laden mit maximal 3,7 kW“) eine Einschränkung auf eine gewisse Technologie oder eine Begrenzung des Leistungsumfangs ergeben.  

Die oben beschriebenen Erleichterungen werden u.a. durch die Einführung einer – im gegebenen Kontext durchaus passenden - Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG) erreicht. Aus rechtspolitischer Sicht ist anzumerken, dass diese Rechtsfigur dem österreichischen Zivilrecht grundsätzlich fremd ist. Daher sollten vor jeder Erweiterung des § 16 Abs 5 WEG sorgfältig alle möglichen Folgewirkungen gegeneinander abgewogen werden. Jedenfalls darf das Festschreiben der Zustimmungsfiktion im WEG nicht als Vorstoß gesehen werden, diese dem österreichischen Recht an sich fremde Rechtsfigur auch in anderen Rechtsbereichen zu etablieren. 

Die WEG-Novelle soll mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Der nun folgenden Behandlung im Parlament wird mit Spannung entgegengesehen.   

Dr. Agnes Balthasar-Wach 


Haftungserleichterungen zum Schutz der Bäume vor „Angstschnitten“

Das Thema „Baumschutz“ wird immer wichtiger. Dies unterstreicht bspw die österreichische Baumkonvention, die bislang von mehr als 70 Institutionen und Personen unterschrieben wurde; u.a. von Justizministerin Alma Zadic und Klimaschutzministerin Leonore Gewessler. Das Zivilrecht kann seinen Beitrag zum Baumschutz bspw durch Haftungserleichterungen leisten. In diesem Sinne wird schon seit längerem darüber diskutiert, die Haftungsregelungen für Bäume zu entschärfen. Die derzeitige analoge Anwendung der Bauwerkehaftung (§ 1319 ABGB) ist nämlich insbesondere aufgrund der Beweislastumkehr sehr streng (dh, Baumhalter haften nur dann nicht, wenn sie beweisen, dass sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihnen erwartet werden können). Dies führt nunmehr dazu, dass immer mehr gesunde Bäume vorsorglich gefällt werden, um allfälligen Haftungen vorzubeugen. Solchen „Angstschnitten“ soll nun durch die Schaffung einer eigenen Haftungsbestimmung speziell für Bäume entgegengewirkt werden (weitere Informationen u.a. und hier). Trotz klarer Zielrichtung sind die Details der Ausgestaltung noch offen. Es gibt eine Reihe an Schrauben, an den man drehen könnte, um den Baumschutz zu verwirklichen (bspw Abschaffung der Beweislastumkehr, Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit wie bei der Wegehalterhaftung, Festlegung eines abgestuften Sorgfaltsmaßstabs).  

Dr. Agnes Balthasar-Wach 


Insolvenzrecht

Wir haben im letzten Newsletter ausführlich über den Ministerialentwurf berichtet, mit dem ein für das österreichische Recht bislang unbekanntes, an das US‑Chapter 11 erinnerndes Restrukturierungsverfahren eingeführt werden soll. Dieser Entwurf wurde zwischenzeitlich mit marginalen Änderungen vom Gesetzgeber beschlossen und trat mit 17. Juli 2021 in Kraft. Am selben Tag erlangten die Bestimmungen über den für Schuldner erleichterten Privatkonkurs Geltung. 

Dr. Artur Schuschnigg


Zivilverfahrens-Novelle 2021

Über den Sommer wurde durch die Bundesministerin für Justiz ein Entwurf für eine Zivilverfahrens-Novelle 2021 zur Begutachtung verschickt. 

Ein wesentlicher Punkt ist die Fortführung der Bestrebungen, die Arbeitsabläufe vollständig digital zu ermöglichen (vollständige digitalen Akten- und Verfahrensführung). Die verfahrensrechtlichen Vorgaben und Abläufe sollen grundsätzlich nicht verändert werden. Dort, wo die digitale Aktenführung Sonderregelungen erfordert, wie dies etwa bei der Unterschriftsleistung der Fall ist, werden neue Regelungen geschaffen, die parallel zu den für auf Papier geführte Akten für digital geführte Akten gelten. An die Stelle der im Papierakt vorgesehenen handschriftlichen Unterfertigung tritt die qualifizierte Signatur im digital geführten Akt. Je nach Aktenführung bestehen daher zwei gleichwertige Unterschriftsmöglichkeiten. 

Ein weiterer Themenkomplex, der mit diesem Entwurf geregelt werden soll, betrifft die Abschaffung von Doppelgleisigkeiten bei der Einbringung von Gebühren, Geldstrafen und Kosten. 

Im gerichtlichen Sachverständigenwesen werden gesetzliche Nachschärfungen in den Verfahrensbestimmungen zur Bestellung von Sachverständigen vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen zu einer Steigerung der Qualität im Sachverständigenrecht beitragen. 

Die derzeit im GOG und in der Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter in Handelssachen enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung und Rechte und Pflichten der fachmännischen Laienrichter in Handelssachen und aus dem Kreise der Schifffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, sollen in die Jurisdiktionsnorm übernommen und dem Vorbild der moderneren Regelungen zu den fachkundigen Laienrichtern im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren folgend überarbeitet und modifiziert werden. 

In unserer Stellungnahme haben wir uns grundsätzlich positiv zu diesem Gesetzesvorhaben geäußert. Betont haben wir, dass aus Anlass der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, insb der Neufassung der Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter in Handelssachen, auch die Laienrichter von den Sicherheitskontrollen bei Zugang zu den Gerichtsgebäuden ausgenommen werden sollten (wie es etwa seit 2019 auch die Sachverständigen und Dolmetscher sind). Laienrichter werden auf Grund eines besonderen, langjährigen Vertrauensverhältnisses und Fachkunde ausgewählt und unterliegen auch einer disziplinären Verantwortung. Aus faktischer Sicht sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, fachkundige Laienrichter nicht auch von diesen Kontrollen auszunehmen. 

Eine Regierungsvorlage zu diesem Themenkomplex wurde bislang nicht veröffentlicht. 

Dr. Artur Schuschnigg


Verkehrsrecht 


EU-Konsultation zur Stadtmobilität

Aufbauend auf dem Paket für die Mobilität in der Stadt aus dem Jahr 2013 und mit Blick auf die bis 2050 zu erreichenden Klimaziele sollen den Mitgliedstaaten Anreize gegeben werden, urbane Verkehrssysteme aufzubauen, die sicher, zugänglich, inklusiv, erschwinglich, intelligent, resilient und emissionsfrei sind. Daher plant die Europäische Kommission, eine Mitteilung über einen neuen politischen Rahmen für Mobilität in der Stadt vorzulegen. Diese Mitteilung wird sich auch mit Fragen der durch den Verkehr verursachten Umweltverschmutzung und der Verkehrsüberlastung befassen. Außerdem werden Lehren aus den Auswirkungen gezogen, die die Covid-19-Pandemie auf den öffentlichen Verkehr hat und hatte. Schließlich soll ein Beitrag für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einem emissionsfreien Verkehr auf lokaler Ebene geleistet werden. 

Wie es seit einiger Zeit bei europäischen Initiativen üblich ist, wurde zuerst der sogenannte „Fahrplan“ (Roadmap) im April 2021 veröffentlicht, zu dem man sich innerhalb kurzer Frist äußern konnte. Dabei befürworteten wir grundsätzlich den Ansatz, urbane Mobilität noch nachhaltiger zu gestalten. Unserer Ansicht nach sind die im Fahrplan angeführten Maßnahmen jedoch nicht geeignet bzw. auch in manchen Punkten nicht ausreichend, um die Städte in ihren Dekarbonisierungsstrategien zu unterstützen. Vor allem eine für diese Strategien zentrale Maßnahme, nämlich der Ausbau und die aktive Förderung des öffentlichen Stadtverkehrs, ist im Fahrplan zu wenig präsent bzw. wird von der Europäischen Kommission unterbewertet.  

Wir sprechen uns außerdem für geeignete Fördermaßnahmen aus, um die für die Zielerreichung notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf den Ausbau der Netze und der Anschlussleistungen. Auch muss technologieneutral agiert werden und sofort mögliches Einsparungspotenzial, wie beispielsweise durch den Einsatz von Flüssiggas, rechtlich ermöglicht werden. Geeignete Rahmenbedingungen, wie ausreichende Angebote von Ladezonen und Umschlagsplätzen in der Stadt, können aus unserer Sicht auch dazu beitragen, die Umweltbelastung zu verringern, wie wir im Rahmen unserer Rückmeldung zum Fahrplan darlegten. Speziell am Fallbeispiel Wien legten wir dabei im Detail sich stellende Herausforderungen, aktuelle Probleme, aber auch innovative Lösungsansätze dar. 

Nun wurde auch die entsprechende öffentliche Konsultation durchgeführt. Im Rahmen dieser Konsultation soll konkret erhoben werden, wie städtische Gebiete zur Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen und zu anderen Zielen der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität beitragen können. Von besonderer Relevanz ist hier der Meilenstein von 100 CO2-neutralen europäischen Städten bis 2030. Es sollen Wege gefunden werden, wie die Lebensqualität der städtischen Bevölkerung durch die Bewältigung der Herausforderungen der städtischen Mobilität bei gleichzeitiger Förderung von körperlicher Aktivität verbessert und die Unterstützung und Nutzung der nachhaltigsten Verkehrsträger sowie der emissionsfreien Stadtlogistik verstärkt werden können. 

Mag. Viktoria Oeser


Fahrplan zur EU-Konsultation zum kombinierten Verkehr

Die EU-Richtlinie über den kombinierten Verkehr unterstützt die Verlagerung vom Straßengüterverkehr auf emissionsärmere Verkehrsträger, wie Binnenwasserstraßen sowie den See- und Schienenverkehr. Vor dem Hintergrund des europäischen Grünen Deals, der ambitioniertere Ziele und die Umsetzung des Verursacher- und Nutzerprinzips anmahnt, soll diese Richtlinie nun erneut überarbeitet werden. Ein erster Vorschlag wurde von der Europäischen Kommission bereits 2017 im Rahmen des zweiten Mobilitätspakets veröffentlicht. Diesen zog sie jedoch nachfolgend wieder zurück, da er im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zu vielen Änderungen unterzogen wurde, die den Intentionen des ursprünglichen Vorschlags widersprachen. 

Im Rahmen der erneuten Überarbeitung sollen insbesondere die zu unterstützenden Transportvorgänge und die diesbezüglich wirksamsten Unterstützungsmaßnahmen überprüft werden. Im Vorfeld der Revision ist in den kommenden Monaten eine öffentliche, zwölf Wochen dauernde Konsultation vorgesehen. Bereits veröffentlicht wurde nun der sogenannte „Fahrplan“ (Roadmap) zu dieser Initiative mit einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase. 

Mag. Viktoria Oeser


Publikationen


  • Agnes Balthasar-Wach, Übungsfälle 108 bis 128 zum Kindschaftsrecht (Abstammung, Adoption, Elterliche Verantwortung, Unterhalt) in Matthäus Uitz (Hrsg), Casebook Internationale Aspekte des Privatrechts – Übungsfälle zum Einheitsprivatrecht und zum IPR (9/2021), 242 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 10.6.2021, C-65/20, Krone (Keine Anwendung der Produkthaftung auf einen Ratschlag), ecolex 8/2021, 722 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 15.6.2021, C-645/19, Facebook Ireland ua (Zuständigkeit für Verstöße gegen Datenschutz) und EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima (Datenschutz im Straßenverkehr), ecolex 8/2021, 775 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 6.5.2021, C-142/20, Analisi (Unionsrechtskonformität von Akkreditierungsvorschriften) und EuGH 12.5.2021, C-70/20, Altenrhein Luftfahrt (Haftung im Luftverkehr), ecolex 7/2021, 626 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 22.4.2021, C-537/19, Kommission/Österreich (Erfordernis eines Vergabeverfahrens), ecolex 6/2021, 595 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 22.4.2021, C-826/19, Austrian Airlines (Ausgleichszahlung wegen Flugverspätungen) und EuGH 22.4.2021, C-485/19, Profi Credit Slovakia (Verjährung bei Verbraucherkrediten), ecolex 6/2021, 526 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 25.2.2021, C-378/20, Stadtapotheke E Renvoi préjudiciel (formale Voraussetzungen iZm einem Konzessionsverfahren), ecolex 5/2021, 483 ff. 
  • Agnes Balthasar-Wach/Cornelia Lanser, Besprechung von EuGH 23.03.2021, C-28/20, Airhelp (Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung) und EuGH 10.3.2021, C-739/19, An Bord Pleanála (Erbringung von RA-DL im Ausland), ecolex 5/2021, 419 ff. 
  • Claudia Hanslik-Schneider/Agnes Balthasar-Wach, Gamechanger für die Energiewende mit offenen Fragen, Der Standard 2021/16/02 (19/04/2021)  
  • Christian Handig, Anmerkung zu OGH 4 Ob 49/20w; Online-Videorecorder, ÖBl 2021/31, 86; 
  • Christian Handig, Anmerkung zu EuGH C-388/18, Brompton Bicycle, ÖBl 2021/16, 44; 
  • Christian Handig, EU-Rechtsentwicklung, gemeinsam mit Astrid Ablasser, Rainer Beetz, Dominik Hofmarcher und Christian Schumacher, ÖBl 2021/4, 9-12; ÖBl 2021/20, 58-60; ÖBl 2021/36, 106-107;  
  • Christian Handig, Suchmaschinen dürfen nicht die Amortisation von Investitionen in Datenbanken gefährden, GRUR Prax 2021, 381; 
  • Christian Handig, Troll dich Troll - EuGH äußert sich zum Rechtsbehelfsmissbrauch, ecolex 2021, Heft 9.