Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Ausmaß der Betreuung - Gefahrenklassen - Präventionszeiten

Lesedauer: 2 Minuten

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitnehmer:innen zu sorgen.

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung kann erfolgen durch

  • Anstellung einer Sicherheitsfachkraft und eines/r Arbeitsmediziner:in im Betrieb,
  • externe Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft und einer/m Arbeitsmediziner:in mit Werkvertrag oder
  • Betreuung durch ein sicherheitstechnisches und arbeitsmedizinisches Zentrum.

Für Arbeitsstätten mit maximal 50 Arbeitnehmer:innenn kann die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung auch erfolgen durch

  • Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger oder
  • die sicherheitstechnische Betreuung durch den Arbeitgeber selbst (Unternehmermodell).

Diese Betreuungsformen können auch miteinander kombiniert werden (z.B.: Arbeitsmedizinisches Zentrum und Interne Sicherheitsfachkraft).

Ausmaß der Betreuung

bei 1 bis 10 Arbeitnehmer:innen mindestens alle 2 Jahre
bei 1 bis 10 Arbeitnehmer:innen, in Arbeitsstätten, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind mindestens alle 3 Jahre
bei 11 bis 50 Arbeitnehmer:innen mindestens 1 mal im Jahr

Vorsicht!
Zusätzliche Begehungen müssen nach Erfordernis erfolgen, z.B. bei Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, oder wenn erstmals Lehrlinge oder Behinderte beschäftigt werden.


In Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmer:innen muss pro Jahr eine bestimmte Mindestzeit an sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung erbracht werden. Deren Ausmaß hängt von der Gefahrenklasse ab, in die der Arbeitsplatz einzustufen ist.

Wenn es aus organisatorischen oder fachlichen Gründen notwendig ist, kann die Präventionszeit auf mehrere Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner:innen aufgeteilt werden.

Tipp!
Für die Einstufung in die Gefahrenklassen ist eine genaue Prüfung der jeweiligen Belastungs- bzw. Gefährdungssituation an den einzelnen Arbeitsplätzen unerlässlich.

Gefahrenklassen

Unter Gefahrenklasse I fallen Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit vergleichbar geringen Gefährdungen und Belastungen.

Beispiel:
In Gefahrenklasse I fallen z.B. Bankschalter, Hotelrezeptionen, Arbeitsplätze in Unternehmensberatung oder Informationstechnologie, Arbeitsplätze als Ordinationsassistenten bzw. Ordinationsassistentinnen mit überwiegend organisatorischen Aufgaben.


Vorsicht!
Nicht in Gefahrenklasse I fallen daher z.B. Kassenarbeitsplätze in Selbstbedienungsläden, Arbeitsplätze an Feinkosttheken oder Arbeitsplätze, an denen schwere Lasten händisch bewegt werden müssen.


In Gefahrenklasse II fallen alle sonstigen Arbeitsplätze. In Gefahrenklasse III fallen alle Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer mindestens 50-mal im Jahr Nachtarbeit leisten. Nachtarbeit liegt vor, wenn 6 Stunden der Arbeitszeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen.

Präventionszeiten

Präventionszeit ist die Zeit, in der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt. Diese beträgt pro Kalenderjahr bei Arbeitsplätzen

  • in Gefahrenklasse I 1,2 Stunden für jede/n Arbeitnehmer:in,
  • in Gefahrenklasse II 1,5 Stunden für jede/n Arbeitnehmer:in,
  • in Gefahrenklasse III zusätzlich zur Präventionszeit in Gefahrenklasse I und II 0,5 Stunden für jede/n Arbeitnehmer:in.

Die Präventionszeit ist unter Berücksichtigung betrieblicher Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss mindestens zwei Stunden betragen. Arbeitsplätze von Teilzeitkräften sind bei der Ermittlung der Präventionszeit aliquot einzurechnen. Teile von Stunden unter 0,5 werden auf ganze Stunden abgerundet und ab 0,5 auf ganze Stunden aufgerundet.

Arbeitnehmer:innen auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen sind jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch angehören.


Vorsicht!
Wenn sich die Beschäftigtenzahl um mehr als 5 % erhöht, muss die Präventionszeit für das laufende Kalenderjahr neu berechnet werden.


In der für die Arbeitsstätte ermittelten Präventionszeit hat eine Betreuung des Betriebes durch Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner:in und (gegebenenfalls) sonstige geeignete Fachleute nach einem bestimmten Zeitschlüssel zu erfolgen.

Präventionszeit Betreuung durch
mindestens 40 % Sicherheitsfachkraft
mindestens 35 % Arbeitsmediziner:in
maximal 25 % Sicherheitsfachkraft und/oder Arbeitsmediziner:in oder sonstige geeignete Fachleute (z.B. Arbeitspsychologe Chemiker, Toxikologe, Ergonom, etc.) je nach konkreten betrieblichen Erfordernissen

 

Stand: 01.01.2024

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