Stellungnahme – Novelle zum Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

18.10.2023

Lesedauer: 9 Minuten

Aktualisiert am 27.10.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Burgring 4
8010 Graz


Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz


Datum

Graz, am 18.10.2023

Inhalt

Stellungnahme – Novelle zum Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014
GZ: ABT03VD-15849/2013-132


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Novellenentwurfs zum Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 und nimmt wie folgt Stellung:


Allgemeines

 

Einleitend wird festgehalten, dass die WKO Steiermark und die von ihr vertretenen Betriebe mit aufrechter Ausspielbewilligung gemäß § 4 StGSG für klare gesetzliche Regelungen, auch hinsichtlich eines strengen Spielerschutzes, eintreten. Anlass für den vorliegenden Novellenentwurf ist die Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2022, wodurch ein Teil der Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs 3 GSpG aufgehoben wurde. Der Entwurf nimmt jedoch weitere Regelungen in Aussicht, die uE mit weitreichenden Folgen verbunden sind, in den Erläuterungen und der Problemanalyse als auch in den Zielsetzungen dabei sehr abgeschwächt dargestellt werden. Dadurch wird ein Eindruck erweckt, als ob es sich um geringfügige Anpassungen handle, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Im Gegenteil: Durch die Einführung eines neuen Begriffs, des „Automatenraums“, den auch das GSpG nicht kennt, entsteht Rechtsunsicherheit und die Beschriftungsanforderungen für einen Automatensalon würden bei konsequenter Auslegung sogar Firmenumgründungen erfordern bzw. stellen einen unzulässigen Eingriff in Firmen- und Namensrechte dar. Die näheren Ausführungen hiezu finden sich unter den Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen.


Im Detail

 

Zu Z 3 (§2 Z 9 und Z 9a)

Aus der Sicht der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der neue Begriff „Automatenraum“ eingeführt werden soll. Es können dadurch und durch die damit zusammenhängenden vorgesehenen weiteren Neuregelungen keinerlei Vorteile erkannt werden, weder für die Behörden noch im Sinne des Spielerschutzes.

In den Erläuterungen wird davon ausgegangen, dass die Einführung des Begriffes „Automatenraum“ den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, nämlich dass Glücksspielautomaten innerhalb eines Automatensalons in einem Automatenraum aufgestellt und betrieben werden. Dies ist schlichtweg falsch, da als Automatensalon im Sinne des Gesetzes jener Bereich definiert ist, in dem ausschließlich Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden. Die Praxis zeigt, dass sich alle Betreiber, denen eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz erteilt wurde, auch daran halten.

Mit der Einführung eines neuen Begriffes und damit zusammenhängend einer neuen Definition für diesen Bereich entsteht Rechtsunsicherheit, zumal alle Beteiligten (Betreiber, Kunden, Behörden, Kontrollorgane usw) die derzeitige Rechtslage kennen und diese auch anzuwenden wissen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Einführung dieses Begriffs in Verbindung mit dem GSpG nicht konsistent erscheint.

Das Glücksspielgesetz verwendet in § 5 den Begriff des Automatensalons, siehe etwa § 5 Abs 1 Z 1 GSpG, wonach innerhalb einer ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätte ein Automatensalon mit mindestens zehn und höchstens fünfzig Glücksspielautomaten betrieben werden kann. Den Begriff „Automatenraum“ kennt das Glücksspielgesetz dagegen nicht.

Aufgrund dieses Begriffsverständnisses sind in den von den Bewilligungsinhabern beantragten und von der Steiermärkischen Landesregierung erteilten Standortbewilligungen die in den Anträgen samt beigelegten Plänen eindeutig als Automatensalon bezeichneten Räumlichkeiten erfasst. In diesen Automatensalons werden keine über den Betrieb von Glücksspielautomaten hinausgehende Tätigkeiten ausgeübt. Und nur für diese obliegt dem Land die Gesetzgebungs-kompetenz, alles weitere würde einen unzulässigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und in weiterer Folge auch einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung – Gewerberecht ist gemäß § 10 Abs 1 Z 8 B-VG ausschließliche Bundesangelegenheit – darstellen.

In der Praxis – davon konnte sich die zuständige Behörde bei Kontrollen überzeugen – erfolgt in den einem Automatensalon vorgelagerten Räumlichkeiten die Identitäts- und Ausweiskontrolle, eine danach mögliche Registrierung, eine umfangreiche Aufklärung zum Spielerschutz samt vom Unternehmen zu setzender Maßnahmen und ist dort in manchen Fällen auch ein gastronomisches Angebot vorhanden. Dies nun unter den Begriff Automatensalon subsumieren zu wollen, ist wie oben dargestellt, allein aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Sollte der Gesetzgeber, wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, eine Klarstellung in Hinblick auf das Rauchverbot in den weiteren Räumlichkeiten wünschen, verweisen wir auf unseren Vorschlag zu § 19.

Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Bezeichnung Automatensalon beizubehalten und alle in der Novelle vorgeschlagenen Formulierungen bzgl Automatenraum zu streichen bzw wieder an den Begriff Automatensalon anzupassen (zB § 15 Z 2 und Z 5…).

 

Zu Z 4 (§ 5 Z 5)

Eine angestrebte Präzisierung wird grundsätzlich begrüßt, allerdings weicht der vorgelegte Novellierungsentwurf von den im GSpG normierten Vorgaben ab. So wird als Vorlage für die Regelung eines Geschäftsleiters § 31b GspG herangezogen, der jedoch ausschließlich Regelungen für Geschäftsleiter von Konzessionären gemäß §§ 14 und 21 GspG, also Lotterien und Spielbanken betrifft. Anforderungen an Geschäftsleiter von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten werden ausschließlich in § 5 Abs 2 Z 5 GspG geregelt und ist auch seitens des Landesgesetzgebers eine weitere Einschränkung unzulässig. Diese hätte nämlich zur Folge, dass nicht nur Geschäftsleiter, sondern auch die Leiter von Automatensalons - § 12 Abs 2 Z 1 StGSG normiert, dass nur zum Leiter eines Automatensalons bestellt werden darf, wer die Voraussetzungen des  § 5 Z 5 erfüllt – dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen, wie sie an nach außen vertretungsbefugte Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaft gestellt werden. Dies bedeutet aufgrund der Neufassung in weiterer Folge, dass bei strenger Auslegung jeder Leiter eines Automatensalons zumindest die Prokura besitzen müsste.

Wir schlagen daher vor, in § 12 Abs 2 Z 1 die Voraussetzungen klar zu definieren und keinen Querverweis vorzunehmen. Die derzeit in der Neufassung des § 5 Z 5 lit c bis f vorgesehenen Voraussetzungen sind für den Leiter eines Automatensalons jedenfalls überschießend.

 

Zu Z 5 (§ 6 Abs 1)

In Z 2 soll präzisiert werden, dass die Vorlage von geeigneten Nachweisen über nachfolgend aufgezählte Maßnahmen und Vorkehrungen erforderlich ist. Es ist jedoch unklar, was unter einem „geeigneten“ Nachweis zu verstehen ist.

Die Fachgruppe hält daher die Beibehaltung der derzeitigen Formulierung:

……. 2. einen Nachweis

a. von Maßnahmen, …..

für eindeutiger und daher sinnvoller.

 

Zu Z 8 (§ 8 Abs 3)

Die neu aufzunehmende Wortfolge „…weicht die Bewilligungsinhaberin von der erteilten Ausspielbewilligung nachteilig ab, …“ erscheint insofern unbestimmt, als die Bedeutung und der Umfang des Begriffs „nachteilig“ – vor allem aus welcher Sicht er gesehen wird - unklar sind.

Die Bewilligungsinhaberinnen sind aufgrund ihrer Erklärungen zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen gemäß der Ausspielbewilligungen verpflichtet, sodass ein nachteiliges Abweichen davon schon jetzt entsprechende Rechtsfolgen auslöst und die Behörde verpflichtet ist, bei Nichteinhaltung der vorgelegten, bewerteten und daraus ableitend erteilten Bewilligung ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Der o.g. in Aussicht genommene Zusatz ist daher nicht notwendig.

 

Zu Z 9 (§ 10 Abs 2 Z 1)

Für die Fachgruppe ist nicht verständlich, aus welchen Gründen eine neue Regelung aufgenommen werden soll, wonach das Gebäude, in dem sich der Automatensalon befindet, als „Automatensalon“ zu kennzeichnen ist und andere Bezeichnungen, wie etwa Spielsalon oder Casino nicht zulässig sind, zumal auch die Erläuterungen diesbezüglich keine Bemerkungen enthalten.

Die gemäß dem Novellenentwurf als nicht mehr zulässig angeführten Beispiele (Spielsalon, Casino) werden im allgemeinen Sprachgebrauch und im Verständnis der Bevölkerung als Betriebsstätten verstanden, in denen Spiele, insbesondere Glücksspiele, auch an Automaten, angeboten werden. Mithin bringen diese Begriffe exakt das zum Ausdruck, was Kundinnen bzw. Kunden an diesen Betriebsstätten erwartet bzw. von diesen dort erwartet wird.

§ 10 Abs 2 sieht in der im Entwurf vorgeschlagenen neuen Fassung zudem vor, dass die Kenn-zeichnung am Gebäude jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Bewilligungs-inhabers zu enthalten hat. Einer der Bewilligungsinhaber, die Admiral Casinos & Entertainment AG, führt jedoch im Firmennamen gemäß Firmenbuch die Bezeichnung „Casino“, die gemäß dem zweiten Satz des Absatz 2 nicht zulässig wäre, was zu einem paradoxen Sachverhalt führen würde.

Die Unzulässigkeit der Anbringung von Bezeichnungen wie Casino etc ist weiters nur auf das Gebäude beschränkt, in dem sich der Automatensalon befindet. Somit wäre denkbar, dass in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes Hinweisschilder o.Ä. mit diesen Bezeichnungen aufgestellt werden. Allein aus diesem Aspekt erscheint die Unzulässigkeit der genannten Begriffe nicht sinnvoll.

Rechtlich ist anzumerken, dass die Neuregelung unzulässigerweise in Firmen- und Namensrechte eingreift sowie die Verwendung eines anerkannten Markennamens verunmöglichen würde.

Es wird daher vorgeschlagen, den letzten Satz der in Aussicht genommenen Neuformulierung von § 10 Abs 2 folgendermaßen zu ändern:

Ausschließlich andere Bezeichnungen, wie etwa Spielsalon oder Casino, sind nicht zulässig.

 

Zu Z 10 (§ 10 Abs 2a)

§ 10 Abs 2a sollte vollständig entfallen bzw. ist auf Automatensalon zu adaptieren, da nach Meinung der Fachgruppe die Einführung des Automatenraums mangels daraus resultierender Verbesserungen abgelehnt wird, siehe dazu die Anmerkungen zu Z 3 (§ 2 Z 9a).

 

Zu § 12 Abs 2 Z 1

Es wird vorgeschlagen, die persönlichen Voraussetzungen für den Leiter eines Automatensalons taxativ aufzuzählen. Keinesfalls ist jedoch die Auflistung aus § 5 zu übernehmen, da zB nicht ersichtlich ist, warum der Leiter eines Automatensalons in Spielfeld den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und nicht auch in Maribor/SLO haben kann.

 

Zu Z 11 (§ 15 Abs 2)

Diese Bestimmung soll unverändert bleiben, da die Einführung des neuen Begriffs des Automatenraums nicht erforderlich ist.

 

Zu Z 12 (§ 15 Abs 5)

Das Wort Automatenraum ist durch das Wort Automatensalon zu ersetzen.

 

Zu Z 13, Z 14, Z 15 (§ 17 Abs 3, 4, 5, 6)

Diese Änderungen resultieren aus der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, mit dem ein Teil der Spielerschutzbestimmung des § 25 Abs 3 Glücksspielgesetz aufgehoben wurde. Da entsprechende Gesetzesänderungen in allen sog. „Erlaubnisbundesländern“ notwendig sind, wurden über die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Freizeit- und Sportbetriebe bereits Abstimmungsgespräche zur einheitlichen Umsetzung der Spielerschutzvorschriften in die Wege geleitet. An diesen nimmt auch die Steiermark teil. In einer ersten Besprechung am 02.10.2023 wurde seitens der Stabsstelle für Spielerschutz im Bundesministerium für Finanzen die grundsätzliche Bereitschaft zur Übernahme der Schirmherrschaft über das Projekt bekundet.

Gegen die vorgelegte Neufassung des § 17 bestehen seitens der WKO Steiermark keine Ein-wendungen. Es wird jedoch gebeten, die Ergebnisse der oben erläuterten Gespräche zu berücksichtigen, damit in der Steiermark so wie in den anderen Bundesländern und auch auf Bundesebene ein einheitlicher Vollzug gewährleistet wird und damit Sicherheit für die Bewilligungsinhaberinnen besteht.

 

Zu § 19

Wie aus den Anmerkungen zu Z 3 dargestellt erscheint aus Sicht der WKO Steiermark die Einführung des Begriffs „Automatenraum“ aus praktischen und rechtlichen Gründen – siehe vorstehende Ausführungen - nicht sinnvoll. § 19 Z 3 sieht derzeit ein Rauchverbot im Automatensalon vor. Aus Gründen des Spielerschutzes wäre eine Erweiterung des Rauchverbots auf die gesamte Betriebsstätte, in der der Automatensalon betrieben wird, wünschenswert. Es wird daher vorgeschlagen, § 19 Z 3 folgendermaßen neu zu formulieren:

§ 19 Alkohol- und Rauchverbot

Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen

…….. 

3. in der gesamten Betriebsstätte, in der sich der Automatensalon befindet, in allen den Gästen zugänglichen Bereichen nicht geraucht wird.

 

Zu Z 20 (§ 36d)

Dieser Übergangsbestimmung zufolge sind die Bewilligungsinhaberinnen verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle den Zugang zum Automatenraum durch ein Drehkreuz zu sichern, das nur mit einer Spielerkarte geöffnet werden kann.

Hiezu wäre zu ergänzen, dass das Drehkreuz auch mit biometrischen Erkennungsverfahren geöffnet werden kann.

Gemäß den der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe vorliegenden Informationen enthalten die bewilligten Konzepte gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StGSG aller drei Bewilligungsinhaberinnen bereits die Verpflichtung zur Installierung von Drehkreuzen zum Betreten des Automatensalons am jeweiligen Standort. Die Einräumung einer einjährigen Frist zur Erfüllung einer Voraussetzung, die bereits umgesetzt sein muss, kann daher uE entfallen.

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche.


Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor



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