Detailansicht eines Taschenrechners, Euro-Banknoten, Stiftspitze und Unterlagen mit Zahlentabellen
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Aktuelle Werte: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Lesedauer: 3 Minuten

Sonderausgaben

Sonderausgabenpauschale bis 2020

                  60 EUR

Sonderausgabenpauschale ab 2021

                    0 EUR

Kirchenbeitrag

maximal   400 EUR

"Topfsonderausgaben“ – letztmalig 2020 absetzbar

Die steuerliche Berücksichtigung von bestimmten Ausgaben als Sonderausgaben wurde im Zuge der letzten Jahre stark eingeschränkt. Letztmalig können im Rahmen der Veranla­gung für 2020 Aufwendungen für freiwillige Pensionsversicherungen, Beiträge zu Pensions­kassen und Ausgaben für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierungen im Rahmen einer Übergangslösung geltend gemacht werden.

Weitere Sonderausgaben

Unabhängig von den Topfsonderausgaben (letztmalig 2020 absetzbar) sind noch weitere Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar, z.B. bestimmte Renten und dauernde Lasten, die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten sowie Steuerberatungskosten.

Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind in Höhe von max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (=Deckelung der steuerlich abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgaben absetzbar.

Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Detaillierte Informationen zum Thema Sonderausgaben finden Sie in unserer Broschüre zu Sonderausgaben.

Automatisierter Datenaustausch 

Für Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, freigebige Zuwendungen (Spenden) und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten ist ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung vorgesehen.  

Der Steuerpflichtige kann die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben. Im Gegenzug hat die Finanzverwaltung übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert zu berücksichtigen und in den Bescheid zu übernehmen.

Außergewöhnliche Belastungen

Selbstbehalt 

Einkommen in EURHöhe des Selbstbehalts (errechnet vom Einkommen) 

bis max.    7.300

 6 %

mehr als   7.300 bis 14.600

 8 %

mehr als   14.600 bis 36.400

10 %

mehr als   36.400

12 %

Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht um einen weiteren Prozentpunkt.

Steht dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.937 EUR (2023: 6.312 EUR) jährlich erzielt. 

Steuerliche Berücksichtigung von Behinderungen des Steuerpflichtigen bzw. des (Ehe-) Partners

Nachfolgende Freibeträge stehen nur zu, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) bezogen wurde. Anstelle des Freibetrags können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden.

Pauschale Jahresfreibeträge bei Minderung der Erwerbsfähigkeit

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Höhe des Freibetrages in EUR

25 – 34 %

 124

35 – 44 %

 164

45 – 54 %

 401

55 – 64 %

 486

65 – 74 %

 599

75 – 84 %

 718

85 – 94 %

 837

ab 95 %

1.198

Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung folgender Stellen nachzuweisen: 

  • Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
  • Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten bzw. Berufsunfällen von Arbeitnehmern
  • Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art

Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen bzw. durch einen abschlägigen Bescheid - aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist - erbracht werden.

Hinweis: Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen bleiben gültig.

Pauschalsätze für einzelne außergewöhnliche Belastungen

Monatliche Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung 

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

70 EUR

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

51 EUR

Magenkrankheit oder andere innere Krankheiten

42 EUR

AufwandZeitraumHöhe in EUR

Mehraufwand von Körperbehinderten, die ein eigenes KFZ benützen

monatlich

190

Aufwendungen für Taxifahrten bei Gehbehinderten mit einer mind. 50 % igen Erwerbsminderung

monatlich

153

Mehraufwand für behindertes Kind, für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird

monatlich

262

Aufwendungen für Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht

 

monatlich

 

110

Detaillierte Informationen zum Thema außergewöhnliche Belastungen finden Sie in unserer Broschüre Steuerermäßigungen bei außergewöhnlicher Belastung.

Stand: 01.01.2024