Hand wird Euromünze in ein rosa Sparschwein während weitere Münzen am Tisch verteilt liegen
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Möglichkeiten, sich durch Insolvenzverfahren zu sanieren

Die Sanierung kann je nach Voraussetzung mit oder ohne Eigenverwaltung erfolgen. Als letzter Ausweg aus der Überschuldung bleibt der Konkurs, bei dem das Unternehmen allerdings aufgelöst wird.

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19.04.2023

Die COVID19-Pandemie und die damit verbundenen Lockdowns und Betriebsschließungen haben viele Unternehmen trotz umfangreicher staatlicher Hilfen an die Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten gebracht. Die Liquidität ist bei vielen nicht mehr gegeben und hat auch neben Zahlungsunfähigkeiten zu massiven Überschuldungen geführt.

Da die Insolvenzverfahren schon mit der Insolvenzrechtsnovelle 2010 entstigmatisiert wurden und das „redliche Scheitern“ nicht mehr als Gewerbeausschließungsgrund gewertet wird, führt dazu, dass Insolvenzverfahren nicht nur ein rechtliches Muss bei Vorhandensein der Voraussetzung sind, sondern auch ein legales und effektives Mittel zur Sanierung eines Unternehmens.

Die Insolvenzordnung sieht in erster Linie nachfolgende Insolvenzverfahren vor: 

1. Konkurs

Dieser eignet sich nur bedingt für eine Entschuldung, da der hauptsächliche Sinn die Verwertung des Unternehmens und sohin die Zerschlagung ist. Es kann jedoch auch im Konkursverfahren noch ein Antrag auf Sanierung gestellt werden.

2. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Dieses Verfahren eignet sich besonders dann, wenn ein Restvermögen oder auch noch exekutierbare Außenstände vorliegen.

Vorzulegen ist ein Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 30%, die innerhalb von zwei Jahren zu bezahlen ist. Das Verfahren wird durch einen Insolvenzverwalter begleitet. Bei einer Zustimmung von mehr als der Hälfte der Gläubiger und einer Kapitalmehrheit kommt es zu einer Entschuldung.

3. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Dieses Verfahren, welches im Großen und Ganzen dem alten „Zwangsausgleich“ entspricht, setzt eine Quote von 20% binnen zwei Jahren voraus. Die Zustimmungsvoraussetzung ist gleich wie beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und erfolgt bei Annahme ebenfalls eine Restschuldbefreiung.

Sollten in beiden Sanierungsverfahren die Zustimmungserfordernisse nicht erreicht werden, kommt es zu einem sogenannten Anschlusskonkurs.

Da das Insolvenzrecht eine sehr komplexe Materie ist, ist eine individuelle Beratung für jedes einzelne Unternehmen notwendig.

Die Wirtschaftskammer Salzburg bietet Spezialberatungen an, die entweder als Einzelberatung durch einen Juristen aus dem Unternehmensrecht erfolgt oder als Gruppenberatung mit einem Spezialisten für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Unternehmensrecht.