ie Vorweihnachtssamstage fallen heuer auf den 2., 9., 16. und 23. Dezember. Folgende Besonderheiten gelten für die Beschäftigung an diesen Tagen: Die Arbeitnehmer dürfen an jedem Samstagnachmittag beschäftigt werden (Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung). Die Öffnungszeitenzuschläge für den Samstagnachmittag gelten nicht. Für Arbeitnehmer, die an den übrigen Samstagen im Jahr mehr als einmal pro Monat am Samstagnachmittag zum Einsatz kommen, endet die Normalar-beitszeit an den 4 Samstagen vor Weihnachten jedenfalls um 13 Uhr und für diese Überstunden steht ein Zuschlag von 100% zu. ACHTUNG: Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Arbeitszeitgesetz.  Heiligabend und Silvester Der 24. und der 31. Dezember fallen im Jahr 2023 auf einen Sonntag. Somit dürfen Verkaufsstellen nur aufgrund der Ausnahmeregelungen nach der NÖ-Öffnungszeitenverordnung offenhalten. Für bestimmte Verkaufsstellen von Pyrotechnika und Silvesterartikel besteht eine Genehmigung per Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Mitarbeitern am 31.12.2023 von 10 bis 17 Uhr. Die Regelungen im KV Handel zum 24. und 31. Dezember gelten nur für Werktage! 8. Dezember Für den 8. Dezember 2023 gilt: Dienstnehmer und Lehrlinge dürfen nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr beschäftigt werden. Das Offenhalten ist den Dienstnehmern (auch Lehrlingen) bis spätestens 10. November mitzuteilen – diese dürfen binnen einer Woche ab Verständigung die Beschäftigung ohne Nachteile ablehnen. Jede am 8. Dezember geleistete Stunde wird zusätzlich zum Bruttomonatsgehalt als Feiertagsarbeitsentgelt vergütet. Bei Lehrlingen ist die Berechnungsbasis des Entgeltes nicht die Lehrlingsentschädigung, sondern das Entgelt der Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1. Zusätzlich ist dem Arbeitnehmer (ebenso dem Lehrling) für Arbeitsleistungen am 8. Dezember ein Freizeitausgleich bis 31. März des Folgejahres zu gewähren: Für 4 Arbeitsstunden gibt es 4 Freizeitstunden, ab 4 Arbeitsstunden gleich 8 Freizeitstunden.  Die am 8. Dezember seitens der Dienstnehmer geleisteten Arbeitsstunden sind grundsätzlich Normalarbeitsstunden. Es handelt sich dann um Überstunden, wenn die für den Wochentag oder die Arbeitswoche festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird.  ACHTUNG: In Niederösterreich ist aufgrund der Bestimmungen der NÖ-Öffnungszeitenverordnung das Offenhalten der Geschäfte zusätzlich von 8 bis 10 Uhr und von 18 bis 20 möglich – allerdings ohne die Beschäftigung von Dienstnehmern.
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Wissenswertes rund um Öffnungszeiten zu Weihnachten

Was Sie zu Arbeitszeiten, Öffnungszeiten und Zuschlägen in der Vor- und Weihnachtszeit wissen müssen.

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Aktualisiert am 31.10.2023

Die Vorweihnachtssamstage fallen heuer auf den 2., 9., 16. und 23. Dezember. Folgende Besonderheiten gelten für die Beschäftigung an diesen Tagen:
Die Arbeitnehmer dürfen an jedem Samstagnachmittag beschäftigt werden (Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung).
Die Öffnungszeitenzuschläge für den Samstagnachmittag gelten nicht. Für Arbeitnehmer, die an den übrigen Samstagen im Jahr mehr als einmal pro Monat am Samstagnachmittag zum Einsatz kommen, endet die Normalar-beitszeit an den 4 Samstagen vor Weihnachten jedenfalls um 13 Uhr und für diese Überstunden steht ein Zuschlag von 100% zu.
ACHTUNG: Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Arbeitszeitgesetz. 

Heiligabend und Silvester

Der 24. und der 31. Dezember fallen im Jahr 2023 auf einen Sonntag. Somit dürfen Verkaufsstellen nur aufgrund der Ausnahmeregelungen nach der NÖ-Öffnungszeitenverordnung offenhalten. Für bestimmte Verkaufsstellen von Pyrotechnika und Silvesterartikel besteht eine Genehmigung per Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Mitarbeitern am 31.12.2023 von 10 bis 17 Uhr.
Die Regelungen im KV Handel zum 24. und 31. Dezember gelten nur für Werktage!

8. Dezember

Für den 8. Dezember 2023 gilt:
Dienstnehmer und Lehrlinge dürfen nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr beschäftigt werden.
Das Offenhalten ist den Dienstnehmern (auch Lehrlingen) bis spätestens 10. November mitzuteilen – diese dürfen binnen einer Woche ab Verständigung die Beschäftigung ohne Nachteile ablehnen. Jede am 8. Dezember geleistete Stunde wird zusätzlich zum Bruttomonatsgehalt als Feiertagsarbeitsentgelt vergütet.
Bei Lehrlingen ist die Berechnungsbasis des Entgeltes nicht die Lehrlingsentschädigung, sondern das Entgelt der Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1. Zusätzlich ist dem Arbeitnehmer (ebenso dem Lehrling) für Arbeitsleistungen am 8. Dezember ein Freizeitausgleich bis 31. März des Folgejahres zu gewähren: Für 4 Arbeitsstunden gibt es 4 Freizeitstunden, ab 4 Arbeitsstunden gleich 8 Freizeitstunden.
Die am 8. Dezember seitens der Dienstnehmer geleisteten Arbeitsstunden sind grundsätzlich Normalarbeitsstunden. Es handelt sich dann um Überstunden, wenn die für den Wochentag oder die Arbeitswoche festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird.
ACHTUNG: In Niederösterreich ist aufgrund der Bestimmungen der NÖ-Öffnungszeitenverordnung das Offenhalten der Geschäfte zusätzlich von 8 bis 10 Uhr und von 18 bis 20 möglich – allerdings ohne die Beschäftigung von Dienstnehmern.

ie Vorweihnachtssamstage fallen heuer auf den 2., 9., 16. und 23. Dezember. Folgende Besonderheiten gelten für die Beschäftigung an diesen Tagen: Die Arbeitnehmer dürfen an jedem Samstagnachmittag beschäftigt werden (Ausnahme von der Schwarz-Weiß-Regelung). Die Öffnungszeitenzuschläge für den Samstagnachmittag gelten nicht. Für Arbeitnehmer, die an den übrigen Samstagen im Jahr mehr als einmal pro Monat am Samstagnachmittag zum Einsatz kommen, endet die Normalar-beitszeit an den 4 Samstagen vor Weihnachten jedenfalls um 13 Uhr und für diese Überstunden steht ein Zuschlag von 100% zu. ACHTUNG: Bitte beachten Sie die gesetzlichen Regelungen für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Arbeitszeitgesetz.  Heiligabend und Silvester Der 24. und der 31. Dezember fallen im Jahr 2023 auf einen Sonntag. Somit dürfen Verkaufsstellen nur aufgrund der Ausnahmeregelungen nach der NÖ-Öffnungszeitenverordnung offenhalten. Für bestimmte Verkaufsstellen von Pyrotechnika und Silvesterartikel besteht eine Genehmigung per Kollektivvertrag für die Beschäftigung von Mitarbeitern am 31.12.2023 von 10 bis 17 Uhr. Die Regelungen im KV Handel zum 24. und 31. Dezember gelten nur für Werktage! 8. Dezember Für den 8. Dezember 2023 gilt: Dienstnehmer und Lehrlinge dürfen nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr beschäftigt werden. Das Offenhalten ist den Dienstnehmern (auch Lehrlingen) bis spätestens 10. November mitzuteilen – diese dürfen binnen einer Woche ab Verständigung die Beschäftigung ohne Nachteile ablehnen. Jede am 8. Dezember geleistete Stunde wird zusätzlich zum Bruttomonatsgehalt als Feiertagsarbeitsentgelt vergütet. Bei Lehrlingen ist die Berechnungsbasis des Entgeltes nicht die Lehrlingsentschädigung, sondern das Entgelt der Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1. Zusätzlich ist dem Arbeitnehmer (ebenso dem Lehrling) für Arbeitsleistungen am 8. Dezember ein Freizeitausgleich bis 31. März des Folgejahres zu gewähren: Für 4 Arbeitsstunden gibt es 4 Freizeitstunden, ab 4 Arbeitsstunden gleich 8 Freizeitstunden.  Die am 8. Dezember seitens der Dienstnehmer geleisteten Arbeitsstunden sind grundsätzlich Normalarbeitsstunden. Es handelt sich dann um Überstunden, wenn die für den Wochentag oder die Arbeitswoche festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird.  ACHTUNG: In Niederösterreich ist aufgrund der Bestimmungen der NÖ-Öffnungszeitenverordnung das Offenhalten der Geschäfte zusätzlich von 8 bis 10 Uhr und von 18 bis 20 möglich – allerdings ohne die Beschäftigung von Dienstnehmern.
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