Sozialversicherung
© Andreas Pulwey

Selbstständig und unselbstständig

Was es bei einer Mehrfachversicherung zu beachten gilt - wichtige Infos im Überblick.

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Aktualisiert am 05.08.2023

Unselbstständige sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Selbstständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Landwirte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Wenn eine Person gleichzeitig unselbstständig, selbstständig oder als Landwirt tätig ist, führt dies zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen. Damit wird die betroffene Person mehrfach beitragspflichtig.

Höchstbeitragsgrundlage

Aktive Gewerbetreibende, die der Mehrfachversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegen, zahlen von der unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit jeweils den vollen Versicherungsbeitrag. Der Versicherungsbeitrag muss jedoch nur für jenen Teil des Einkommens bezahlt werden, der unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Der Teil des Einkommens, der über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, bleibt sozialversicherungsfrei.

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt

  • im ASVG 5850 Euro pro Monat zuzüglich 11.700 Euro für Sonderzahlungen pro Jahr,
  • im GSVG 6825 Euro pro Monat bzw. 81.900 Euro pro Jahr.

Übersteigen die Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage ist eine Differenzvorschreibung und eventuell eine Beitragserstattung vorgesehen.

Differenzvorschreibung

Die Differenzvorschreibung wird von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) automatisch (ohne Antrag) durchgeführt. Diese wird für das laufende Beitragsjahr und für vergangene Beitragsjahre vorgenommen sobald alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen feststehen.

Beitragserstattung

Wenn die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, muss die SVS (ohne Antrag) die übersteigenden Beträge erstatten:

  • in der Krankenversicherung in voller Höhe,
  • in der Pensionsversicherung in voller Höhe im GSVG bzw. in halber Höhe (45 Prozent des Überschreitungsbetrags) im ASVG.

Die Beitragserstattung muss von der SVS bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Zahlung der jeweiligen Beiträge (für ein Kalenderjahr) folgt, durchführen.

Mindestbeitragsgrundlage

Bei Zusammentreffen von Einkünften aus unselbstständiger (ASVG) und selbstständiger (GSVG) Tätigkeit gelten bei der gewerblichen Sozialversicherung die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht. Wenn bereits die ASVG-Einkünfte die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage (monatlich 500,91 Euro in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung) erreichen, werden die GSVG-Beiträge nur aufgrund der tatsächlichen selbstständigen Einkünfte berechnet. Bei Verlusten erfolgt daher keine Beitragsvorschreibung. Die BSVG sieht keine solche Regelung bei der Mindestbeitragsgrundlage vor.

Selbstständigenvorsorge

Auch wenn ein Gewerbetreibender gleichzeitig Dienstnehmer ist, für den bereits Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (früher: Abfertigung Alt) bezahlt werden, wird er als Gewerbetreibender auch in die Selbstständigenvorsorge einbezogen. Tipp: Bei sehr niedrigen gewerblichen Umsätzen und Einkünften kann sich der ASVG-Pflichtversicherte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien lassen. Dieses Prinzip gilt für die Kranken- und Pensionsversicherung, jedoch nicht für die Unfallversicherung.