Insolvenz
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Als Gläubiger im Insolvenzverfahren

Was ist zu tun, wenn ein Geschäftspartner zahlungsunfähig ist und Insolvenz anmeldet? Ein Überblick.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 05.08.2023

Wer ist Insolvenzgläubiger?

Alle, die bei Insolvenzeröffnung eine bestehende Forderung gegen den Schuldner haben, sind Insolvenzgläubiger. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen sie ihre Lage nicht auf Kosten anderer verbessern. Das heißt: Klagen oder Zwangsvollstreckungsverfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens sind nicht mehr möglich. Frühere Rechtshandlungen des Schuldners, die einzelne Gläubiger begünstigen, können vom Insolvenzverwalter innerhalb eines Jahres nach Insolvenzeröffnung angefochten werden. Beispiel: Der Schuldner hat kurz vor der Insolvenz Vermögensbestandteile an Dritte (z.B. an Verwandte) übereignet, um sie dem Gläubigerzugriff zu entziehen.

Forderungsanmeldung

Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der Anmeldungsfrist beim Insolvenzgericht anmelden. Auf der Homepage des Justizministeriums gibt es dafür eine Formvorlage (Link siehe unten). Der Rechtsgrund der Forderung (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag) muss in der Anmeldung nachvollziehbar dargestellt werden. Grundsätzlich werden mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung alle noch offenen Ansprüche aus bestehenden Verträgen zu Geldansprüchen. Angemeldete Forderungen können vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von anderen Insolvenzgläubigern bestritten werden. Unbestrittene Forderungen bilden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Exekutionstitel gegen den Schuldner.

Insolvenzeröffnung

  • Vermögen ist kostendeckend
    Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre. Das Insolvenzedikt (gerichtliche Bekanntmachung) wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die Sanierung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens möglich ist. Einem Sanierungsverfahren müssen die Gläubiger mehrheitlich zustimmen. Der Schuldner erhält dann die Verfügungsgewalt über seinen Betrieb zurück und muss den Sanierungsplan umsetzen. Wird das Unternehmen nicht fortgeführt, ordnet das Gericht die Schließung an. Das Unternehmen wird möglichst vorteilhaft verwertet, der Erlös nach einer Quote unter den Gläubigern verteilt.
  • Vermögen ist nicht kostendeckend
    In diesem Fall wird der Insolvenzantrag vom Gericht abgewiesen. Das Unternehmen stellt seine Tätigkeit ein und wird liquidiert. Die Gläubiger müssen versuchen, z.B. über eine Vollstreckung an das ihnen Zustehende zu gelangen.

Welche Forderungen haben Vorrang?

  • Absonderungsgläubiger
    können die bevorzugte Befriedigung ihrer Forderung an bestimmten Sachen des Schuldners verlangen, etwa aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts. Ein Beispiel ist eine Hypothek an einer Liegenschaft. Wird die Absonderungsforderung nicht voll erfüllt, kann der Rest als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
  • Aussonderungsgläubiger
    sind Eigentümer einer Sache, über die bei Insolvenzeröffnung der Schuldner verfügt. Der Eigentümer kann ihre Aussonderung begehren. Ein Aussonderungsrecht gilt z.B. für Sachen, die vor der Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.
  • Masseforderungen
    sind Forderungen, die im Zuge des Insolvenzverfahrens entstehen. Sie werden vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigt und müssen im Verfahren nicht angemeldet werden. Das gilt z.B. für die Kosten des Insolvenzverfahrens und für Entgelte, die Arbeitnehmern für nach Insolvenzeröffnung geleistete Arbeitszeit zustehen.

Wenn der Vertrag noch nicht ganz erfüllt ist

Haben beide Seiten bei Insolvenzeröffnung ihren Vertrag noch nicht erfüllt, entscheidet der Masseverwalter, ob er den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen (Vertragspartner muss dann ebenfalls seine Leistung erbringen) oder davon zurücktreten will. ,Eine vereinbarte Vorausleistung kann der Gläubiger bis zur Sicherstellung der Gegenleistung durch den Insolvenzverwalter verweigern, sofern er bei Vertragsabschluss von den Zahlungsproblemen des Schuldners nicht wissen konnte. Bei beiderseits teilbaren Leistungen hat der Gläubiger eine Insolvenzforderung für schon erbrachte Teilleistungen. Für beidseitig noch offene Teilleistungen kann der Insolvenzverwalter zwischen Erfüllung oder Rücktritt wählen.