Stellungnahme – Stmk. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2022 und Stmk. Fleischuntersuchungsentschädigungsverordnung 2022

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
A8 – Gesundheit u. Pflegemanagement
Referat Sanitäts-, Lebensmittel- u. Veterinärrecht
Friedrichgasse 9
8010 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 28. September 2022

Inhalt

GZ: ABT08-425867/2022-25
Stellungnahme – Stmk. Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2022 und Stmk. Fleischuntersuchungsentschädigungsverordnung 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung der gegenständlichen Entwürfe der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2022 (StFlUGV 2022) sowie der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsentschädigungsverordnung 2022 (StFlUEV 2022) und nimmt wie folgt Stellung:

Die WKO Steiermark schließt sich inhaltlich der Stellungnahme des Landesgremiums des Agrarhandels an und darf auf nachstehende Ausführungen verweisen.

I. Allgemeines

Vorab ist festzuhalten, dass die Frist zur Stellungnahme - im Rahmen des Anhörungsrechtes gemäß § 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – mit nur wenigen Tagen äußerst kurz bemessen wurde. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des Begutachtungsrechts gemäß § 2 Steiermärkisches Volksrechtegesetz regen wir an, für zukünftige Anhörungen bzw. Begutachtungen zumindest eine Frist von vier Wochen vorzusehen.

Die Neuaufstellung der Fleischuntersuchung durch das Land Steiermark wird von unserer Seite grundsätzlich begrüßt und unterstützt.

II. Im Detail

Steiermärkische Fleischuntersuchungsverordnung 2022 – StFlUGV 2022

Zum vorliegenden Entwurf der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsverordnung 2022 wird kein Einwand erhoben.

Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungsverordnung - StFlUEV 2022

Generell festzuhalten ist, dass gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG in einer eigenen LMSVG-Kontrollgebührenverordnung normiert wird, wie die Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten, Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen (siehe § 64 Abs 4 LMSVG), abgegolten werden.

Aus unserer Sicht fehlt eine Regelung für den Übergangszeitraum, in dem noch nicht genügend in einem Dienstverhältnis stehende Tierärzte und ausgebildete Fachassistenten zur Verfügung stehen. Aller Voraussicht wird diese Thematik bis Mitte 2023 bestehen bleiben. Eine Beschautätigkeit in der ganzen Steiermark muss auch während dieses Übergangszeitraums aufrechterhalten werden. Eine Erhöhung der bisher vorgeschriebenen Kosten für die Schlachtbetriebe durch diese Neuregelung bzw. für den entstehenden Übergangszeitraum ist aber abzulehnen.

In der StFlUEV 2022 wird zwischen Klein- und Großbetrieben unterschieden. Im vorliegenden Entwurf fehlt dazu eine Definition. In der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung gibt es eine Regelung für die schon oben genannten Betriebe gemäß § 64 Abs 4 LMSVG, die durch eine Landesverordnung unserer Meinung nach auch nicht abgeändert werden kann.

Die in § 2 Z 2 der StFlUEV genannten Beträge würden für Großbetriebe bei einer Anwendung während des Übergangszeitraum unter alleiniger Tätigkeit von beauftragten Tierärzten eine Erhöhung der Kosten pro Stunde um über 20% bedeuten, was für die Betriebe untragbar wäre und abgelehnt wird.

Für kleinere Betriebe sollen nach dem Entwurf Kosten für eine Hygienekontrolle mit einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 124,00 verrechnet werden. Für größere Betriebe fehlt eine Regelung, obwohl bisher nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung eine Verrechnung vorgenommen wurde. Fraglich ist daher die Definition von großen Betrieben und welche Regelung - die StFlUEV 2022 und somit keine Gebühren oder weiterhin die LMSVG-Kontrollgebührenverordnung - für große Betriebe anwendbar ist. Eine Verrechnung dieser für kleine Betriebe normierten Pauschalgebühr auch für große Betriebe würde jedenfalls eine unzumutbare Mehrbelastung von 35,5% zur gegenwärtigen Situation bedeuten und wäre abzulehnen.

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor


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