th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Stellungnahme – Verordnung über die Festsetzung der Badegewässer und Badestellen

5. Jänner 2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Sanitäts-, Lebensmittel- u. Veterinärrecht
z.H. Mag. Florian Weihs
Friedrichgasse 9
8010 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 5. Jänner 2023

Inhalt

Stellungnahme – Verordnung über die Festsetzung der Badegewässer und Badestellen
GZ: ABT08-114472/2019-44

Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Verordnungsentwurfes, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Badegewässer und Badestellen (StBHygVO 2020) geändert werden soll und nimmt wie folgt Stellung:

Wie in den Erläuterungen ausgeführt, sind derzeit Rechtsstreitigkeiten rund um den Sommersbergsee betreffend die Eigentumsverhältnisse und den Seezugang anhängig.

Nach Rückmeldung der WKO Regionalstelle Ennstal/Salzkammergut handelt es sich beim Sommersbergsee um das einzige Badegewässer der Stadtgemeinde Bad Aussee. Der Badesee wurde in der Vergangenheit von der Bevölkerung und den Gästen der Region geschätzt und gut angenommen.

Vor diesem Hintergrund sollte jedenfalls der Ausgang des laufenden Verfahrens abgewartet werden. Sollte das Verfahren für die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft ausgehen, wäre die Zugangsmöglichkeit für Gäste gegeben und könnte der Badebetrieb wieder wie gewohnt aufgenommen werden. Dies wäre insbesondere für den regionalen Tourismus eine wichtige Aufwertung.

Die WKO Steiermark ersucht daher von der geplanten Streichung des Sommersbergsees aus der Stmk. Badegewässer-Hygieneverordnung 2020 abzusehen und diesen weiterhin im Sinne des § 2a Abs. 2 Z 1 Bäderhygienegesetzes als ein Badegewässer eingestuft zu belassen.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor


Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)

Das könnte Sie auch interessieren