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Kein Skonto ohne eine Vereinbarung

Viele Unternehmer und Verbraucher glauben, dass sie sich bei sofortiger Zahlung einer Rechnung ohne Vereinbarung einen Skonto abziehen dürfen. Die WKO-Expertin erklärt, warum das ein Trugschluss ist.

Sparschwein und Taschenrechner
© Adobe Stock/evkaz Nur mit einer ausdrücklichen Vereinbarung gibt es ein Skonto bei sofortiger Bezahlung.

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, was die Vereinbarung von Zahlungsbedingungen betrifft. Es steht daher den Vertragspartnern frei, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung selbst zu bestimmen. Für den Fall, dass es keine Vereinbarung über die Fälligkeit geben sollte, hat das Gesetz vorgesorgt. Dazu Cornelia Schöllauf, Expertin im WKO-Rechtsservice: „Grundsätzlich hat die Zahlung ohne unnötigen Aufschub nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Erfüllung der Leistung zu erfolgen oder – wenn vorgesehen – nach Abnahme/Überprüfung der Leistung oder nach Eingang der Rechnung, sofern die Höhe der Schuld vorher nicht feststeht.“ 

Zahlungsfristen

Häufig ist es auch der Fall, dass erst nach Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung gezahlt werden soll und entsprechende Zahlungsfristen gewünscht werden. Um den Käufer bzw. Werkbesteller dann dennoch zu einer raschen Zahlung zu bewegen, werden solche Klauseln oft mit der Möglichkeit verknüpft, bei Zahlung innerhalb weniger Tage einen Skontoabzug vornehmen zu dürfen. Schöllauf: „Unter Skonto versteht man einen prozentuellen Preisnachlass, der auf den Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird. Viele Unternehmer und auch Verbraucher glauben, dass ein Skontoabzug bei sofortiger Zahlung einer Rechnung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung erlaubt ist. Dies ist aber ein Trugschluss.“

Ausdrückliche Vereinbarung

Ein Skonto darf von jenem Betrag, den der Lieferant oder Werkunternehmer in Rechnung gestellt hat, grundsätzlich nur dann in Abzug gebracht werden, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben oder der Rechnungsleger den Skontoabzug nachträglich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung gestattet. Jeder, der also eigenwillig einen Skontoabzug tätigt, läuft Gefahr, mit Mahn- oder sogar mit Gerichtskosten konfrontiert zu werden, da er ja in der Höhe des unrechtmäßig abgezogenen Betrages in Verzug und somit weiterhin Schuldner ist. Da ein Skontoabzug grundsätzlich nur auf Grund einer (schriftlichen) Vereinbarung möglich ist, empfiehlt Schöllauf folgende Formulierung: „Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen … Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Bei Bezahlung innerhalb von … Tagen kann ein Skonto von … Prozent abgezogen werden.“ 

Wenn Skontovereinbarungen getroffen werden und der Käufer bzw. Werkbesteller das Entgelt in mehreren Teilzahlungen zu entrichten hat, sollte klargestellt werden, ob das Recht zum Skontoabzug bei Verzug auch nur einer Teilzahlung, nur hinsichtlich dieser Zahlung oder eben zur Gänze verloren geht. 

Folgende Formulierungsvorschläge werden daher empfohlen:

1. „Wenn der Vertragspartner auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen.“

2. „Wenn der Vertragspartner eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug verein-barten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nur hinsichtlich der jeweiligen zu spät erfolgten Teilzahlung.“

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