Webinar: Steuerliche Neuerungen 2020/2021
Gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei LeitnerLeitner GmbH hat der Bereich Finanz- und Steuerrecht der WKS am Donnerstag, 3. Dezember, ein Webinar zu aktuellen steuerlichen Neuerungen veranstaltet. Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte des Webinars zusammengefasst.

Die wichtigsten Inhalte des Webinars „Steuerliche Neuerungen mit Schwerpunkt Umsatzsteuer“:
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Welche steuerlichen Neuerungen wurden durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffen?
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 werden verschiedene steuerliche Maßnahmen umgesetzt, die unter anderem dazu beitragen sollen, positive Liquiditätseffekte durch Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu schaffen und die Kaufkraft zu stärken. Neben der Einführung einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit und der beschleunigten Abschreibung von Gebäudeinvestitionen wurde auch die Möglichkeit geschaffen, steuerliche Verluste aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 bzw. 2018 rückzutragen.
Wie funktioniert der Verlustrücktrag?
Um krisengeschwächte Unternehmen zu entlasten, wurde die Möglichkeit der Bildung einer Covid-19-Rücklage, einer Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 und eines Verlustrücktrages geschaffen. Konkret können bei der Veranlagung 2019 voraussichtliche Verluste des Jahres 2020 durch die Covid-Rücklage als Abzugsposten berücksichtigt werden. Wenn für 2019 noch keine Steuererklärung abgegeben wurde und die Voraussetzungen für die Rücklage erfüllt sind, können die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für 2019 auf die voraussichtliche Höhe herabgesetzt werden.
Mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 kann ein betrieblicher Verlust definitiv in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Ein eventuell verbleibender Überhang kann in das Jahr 2018 rückgetragen werden.
Mit der Abgabe der Steuererklärung 2020 kann ein betrieblicher Verlust definitiv in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Ein eventuell verbleibender Überhang kann in das Jahr 2018 rückgetragen werden.
Wann ist eine degressive Abschreibung möglich?
Für Investitionen in bestimmte Wirtschaftsgüter kann ab 01.7.2020 alternativ zur linearen Afa eine degressive Afa in Höhe von bis zu 30% geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert anzuwenden. Durch den in den Anfangsjahren wesentlich höheren Abschreibungsbetrag wird eine Reduktion der Steuerbemessungsgrundlage erreicht und eine entsprechende Liquiditätsentlastung bewirkt.
Ist ein Wechsel zwischen degressiver und linearer Abschreibung möglich?
Gibt es auch bei Gebäuden die Möglichkeit der degressiven Abschreibung?
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, wurde eine beschleunigte Afa eingeführt. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Afa beträgt demnach die Afa das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes (7,5% im betrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5% im betrieblichen Bereich). Ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert (2,5% im betrieblichen Bereich).
Welche umsatzsteuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit Covid sind zu beachten?
Zur Unterstützung bestimmter Branchen (Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Printmedien) wurde die Umsatzsteuer vom 01.7. bis 31.12.2020 für bestimmte Leistungen auf 5% gesenkt. Diese Umsatzsteuerreduktion ist als Unterstützung für besonders betroffene Branchen gedacht und muss nicht an den Kunden weitergegeben werden. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Regelung (jedoch ohne Zeitungen und periodische Druckschriften) bis Ende 2021 wurde im Parlament eingebracht.
Gibt es in der aktuellen Krisensituation Erleichterungen bei der Begleichung von Abgabenschulden?
Aktuell gilt eine Befristung für bestehende Abgabenstundungen bis 15. 1. 2021, diese Frist soll lt. BMF bis 31. 3.2021 verlängert werden. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. 3. 2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat der Brexit auf österreichische Unternehmen?
Mit 31.12.2020 endet die Übergangsphase, mit der das Vereinigte Königreich – obwohl formal schon ein Drittstaat – noch wie ein EU-Mitglied behandelt wird. Künftig wird Unionsrecht nicht mehr anwendbar sein, aus heutiger Sicht wird Großbritannien für umsatzsteuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln sein.
Welche Maßnahmen werden im Rahmen der Investitionsprämie des Bundes unterstützt und wie hoch ist der Fördersatz?
Mit der Corona-bedingten Investitionsprämie soll ein erhöhter Investitionsanreiz für Unternehmen geschaffen werden und damit letztlich auch ein Beitrag zur Absicherung des Wirtschaftsstandortes und zum Erhalt von Arbeitsplätzen geleistet werden. Förderfähig sind grundsätzlich materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, für die zwischen 01.9. 2020 und 28.2. 2021 ein entsprechender Antrag bei der aws gestellt wird. Die Umsetzung hat grundsätzlich bis zum 28.2.2022 zu erfolgen.
Die Förderhöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen, für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt die Prämie 14 %. Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt 5.000 €.
Die Förderhöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen, für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit beträgt die Prämie 14 %. Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt 5.000 €.