Person mit Brillen sichtet Unterlagen an Schreibtisch, vor ihr aufgeklappter Laptop und Computerbildschirm mit Tabellen und Rechnung
© Andrey Popov | stock.adobe.com

Gewährleistung - Das neue Verbraucher­gewährleistungs­gesetz (VGG) ab 1.1.2022

Gewährleistung beim Warenkauf und bei digitalen Leistungen

Lesedauer: 2 Minuten

Zwei EU-Richtlinien (Warenkauf-RL, Digitale-Inhalte-RL) haben es erforderlich gemacht, dass das Österreichische Gewährleistungsrecht grundlegend geändert wird. Zusätzlich zum bisher einheitlichen Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es nun ein eigenes Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) welches für den Kauf von Waren einerseits und andererseits für die Bereitstellung digitaler Leistungen (z.B. Downloads, Streaming-Dienste, Cloud-Dienste und Social Media-Dienste) gelten wird, wenn es sich um Verträge mit Verbrauchern handelt.

Für alle anderen Vertragstypen gelten weiterhin die gewohnten Bestimmungen des ABGB mit einigen Änderungen im Detail. Die Umsetzung erfolgt im Gewährleistungsrichtlinienänderungsgesetz (GRUG), in dem einerseits das neue VGG enthalten ist, als auch einige Änderungen im Gewährleistungsrecht des ABGB und Anpassungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). 

Worin unterscheidet sich das VGG von den bisherigen Gewährleistungsbestimmungen?

Verlängerung der Beweislastumkehr

Das VGG bringt im Wesentlichen eine Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs Monaten auf ein Jahr: Es wird ein Jahr lang vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.

Für fortlaufend bereitgestellte digitale Leistungen gilt diese Vermutung sogar während des gesamten Bereitstellungszeitraums.

Vertragliche Abweichung von objektiven Eigenschaften 

Die Ware bzw. die digitale Leistung muss wie bisher nicht nur die vertraglich vereinbarten (subjektiven), sondern auch die allgemein üblichen (objektiven) Eigenschaften aufweisen. Neu ist allerdings, dass von den objektiven Eigenschaften vertraglich nur abgewichen werden kann, wenn der Verbraucher von dieser Abweichung „eigens“ in Kenntnis gesetzt wird (Informationspflicht) und dem „ausdrücklich und gesondert“ zustimmt (also nicht in AGB).  

Aktualisierungspflicht 

Für Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart TV) sowie für digitale Leistungen wird eine Aktualisierungspflicht (Updatepflicht) insoweit vorgeschrieben, als dies zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit (also der einwandfreien Funktion) erforderlich ist.  

Neue Verjährungsfrist 

Die Gewährleistungsfrist ist grundsätzlich mit zwei Jahren gleich geblieben, jedoch schließt sich daran noch eine dreimonatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer noch eine gerichtliche Klage eingebracht werden kann. Diese Verjährungsfrist wurde auch ins allgemeine Gewährleistungssystem des ABGB übernommen.  

Sämtliche Informationen rund um das neue Gewährleistungsrecht finden Sie hier: 

Welche Bestimmungen gelten für welche Verträge?

Gewährleistung nach ABGB

Gewährleistung nach VGG (Warenkauf)

Übersicht:

Details: 

Gewährleistung nach VGG (digitale Leistungen)

Übersicht:

Details:

Weiterführende Informationen zu Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz, Produkthaftung

Info-Vortrag Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst in der Informationsvortragsreihe zum Nachstreamen.

Unterlagen zum Vortrag | Verbrauchergewährleistung:

Vortragende:

Teil I


Teil II

Teil III


Stand: 09.11.2021

Weitere interessante Artikel
  • Person mit kurzen dunklen Haaren sitzt an einem Schreibtisch mit Laptop, telefoniert mit einem Smartphone und blickt dabei auf Unterlagen, die in der Hand gehalten werden, im Hintergrund zeigt sich eine Büroräumlichkeit
    Gewährleistung nach Verbraucher­gewährleistungs­gesetz (VGG) beim Warenkauf – Rechte aus der Gewährleistung 
    Weiterlesen