Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung
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Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wurde aufgrund des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“ eingerichtet. Dieses ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen.
Dieses Register ist seit Jänner 2018 aktiv. Für Unternehmer ist es wichtig, zu prüfen, ob sie ihre wirtschaftlichen Eigentümer dem Register melden müssen. Die Meldung hat bei verpflichteten Rechtsträgern innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch bzw. sonstige Stammregister zu erfolgen. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu melden. Selbst wenn es zu keinen Änderungen kommt, ist die Meldung jährlich zu erneuern.
Befreit von einer Meldung des bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Grundsätzlich von der Meldepflicht befreit sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine. Nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, ausländische Zweigniederlassungen, Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Wirtschaftliche Eigentümer sind immer eine oder mehrere natürliche Personen. Wer mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält, ist wirtschaftlicher Eigentümer. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 %, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt. Bei einer Beteiligungskette ist der wirtschaftliche Eigentümer am Ende der Beteiligungskette festzustellen. Nur, wenn dies nicht möglich ist, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzugeben.
Die Meldung an das Register kann auch durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner erfolgen. Diese Meldung wird über das Unternehmensserviceportal durchgeführt.
Erfolgt keine Meldung, droht eine Zwangsstrafe und in weiterer Folge auch eine Finanzstrafe von bis zu 200.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit. Sprechen Sie daher auch einen der genannten Berater und Dienstleister auf die mögliche Meldepflicht an das Register an.
- Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG
- Neuer Leitfaden für Verpflichtete gem. § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14 WiEReG
- Antrag auf Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 9 WiEReG
Weitere Informationen auf der Website des Finanzministeriums
Stand: 01.10.2023