Personen in Businesskleidung unterhalten sich in einer Besprechungszone, eine Person sitzt dabei in einem Rollstuhl und teilt etwas mit
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Teilnahme­­­­­­be­stimmungen für Ver­gabe­verfahren

Unterschiede zwischen Teilnehmer im offenen Verfahren und Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

Lesedauer: 3 Minuten

Teilnehmer im offenen Verfahren

Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich (durch Bekanntmachung in Publikationsmedien) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. 

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Bei diesem Verfahren wird zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Erst in einer 2.Stufe werden danach die aus den Teilnahmeanträgen ausgewählten Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Unternehmer, die aufgrund dieser Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind (Erfüllung der Eignungskriterien), sind grundsätzlich berechtigt, am Vergabeverfahren teilzunehmen. Allerdings steht es dem Auftraggeber frei, die Anzahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmer zu begrenzen.

Langen aber in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die (mindestens 5) besten Bewerber auszuwählen. 

Jene Unternehmer, die nicht zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sind von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche nach Abschluss der Auswahl schriftlich zu verständigen. 

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bei diesem Verfahren hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten. Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, wobei nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen einzuladen sind.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren  mit vorheriger Bekanntmachung

Bei diesem Verfahren wird zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Erst in einer 2.Stufe werden danach die aus den Teilnahmeanträgen ausgewählten Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Unternehmer, die aufgrund dieser Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind (Erfüllung der Eignungskriterien), sind grundsätzlich berechtigt, am Vergabeverfahren teilzunehmen. Allerdings steht es dem Auftraggeber frei, die Anzahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmer zu begrenzen. 

Langen aber in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die (mindestens 3) besten Bewerber auszuwählen.  

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung

Bei diesem Verfahren hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten. Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln, wobei nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen einzuladen sind.

Teilnehmer bei Direktvergaben

Bei Direktvergaben darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.

Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss dabei spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. 

Teilnehmer bei Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Bei Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.

Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss dabei spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen.

Stand: 01.01.2024