th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Änderung bei der Auszeichnung von Preisermäßigungen

Informationen zur Novellierung des Preisauszeichnungsgesetzes

Offene Hand aus der Prozentzeichen aufsteigen
© Wirestock Creators | Shutterstock

Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II)

Mit dem zweiten Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) hat der österreichische Gesetzgeber die sogenannte EU Preisangaben Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt. Dabei wurde das Preisauszeichnungsgesetz novelliert. 

Ziel dieser Novelle war es zu vermeiden, dass Preise von Unternehmern kurzfristig angehoben werden und nach einer bald darauf folgenden Preissenkung ein überdimensionaler Preisnachlass beworben wird. Das Gesetz ist mit 20. Juli 2022 in Kraft getreten und anwendbar. 

Das Preisauszeichnungsgesetz gilt sowohl für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern) als auch für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden.  

Neue Regelungen Preisauszeichnungsgesetz

Die neuen Regelungen (§ 9a Preisauszeichnungsgesetz) sehen Folgendes vor:

Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer jetzt auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.

Beispiel: Ein Artikel kostet am 1. eines Monats 75 Euro, am 10. eines Monats 100 Euro und am 20. eines Monats 80 Euro. Wenn der Artikel nun mit „minus 20% vom letzten Verkaufspreis” beworben wird, dann muss dabeistehen, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage 75 Euro war.

Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, haben Unternehmer den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal im selben Vertriebskanal verlangt wurde.

Sofern es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder solche mit kurzer Haltbarkeit handelt, sind diese Bestimmungen dann nicht anzuwenden, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt.

Mehr Infos:
WK Wien Servicecenter
T +431 | 514 50 −1010

Das könnte Sie auch interessieren

Impfung

Kostenlose HPV-Impfung für junge MitarbeiterInnen im Betrieb

Aufgrund aktueller Entwicklungen können wir Ihnen mitteilen, dass die kostenlose HPV-Impfaktion auf den betrieblichen Bereich ausgeweitet werden kann. mehr

Photovoltaik

Wiens Unternehmen sind Motoren des Photovoltaik-Ausbaus in Wien

Infoveranstaltungen zum Thema Photovoltaikanlagen am 09.05.2023 und 15.05.2023 mehr

whistleblower

Schutz für Hinweisgeber: Was Arbeitgeber beachten müssen

Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen künftig ein internes Meldesystem für Hinweisgeber einrichten. mehr