Zahlungsaufschub für Steuern und Abgaben beantragen
Kann ein Betrieb Steuern oder Abgaben vorübergehend nicht begleichen, besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt um Zahlungsaufschub anzusuchen.

Laut Bundesabgabenordnung (BAO) können Unternehmer, die fällige Abgaben nicht sofort entrichten können, ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) stellen.
1. Stundung und Ratenzahlung
Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Abgabenentrichtung hinausgeschoben, bei der Ratenbewilligung die Zahlung des ausstehenden Betrags in Teilbeträgen gestattet. Beides sind Zahlungserleichterungsmaßnahmen. Sie können vom Finanzamt nur bewilligt werden, wenn
- a) die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- b) die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
- ad a) Erhebliche Härte: Liegt vor, wenn keine leicht verfügbaren Mittel vorhanden sind und vorhandenes Vermögen kurzfristig verschleudert werden müsste bzw. die sofortige Entrichtung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
- ad b) Man geht davon aus, dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, wenn nur kurzfristig ein finanzieller Engpass besteht und die Zahlungen durch künftige Einnahmen oder durch Vermögenswerte gesichert sind
Beantragung
Stundung oder Ratenzahlung sind gebührenfrei zu beantragen - spätestens bis zum Fälligkeitstag, denn dadurch vermeidet man Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen. Eine verspätete Antragstellung hemmt diese Folgen nicht. Im Antrag ist darzulegen, warum die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung erfüllt sind. Die Bewilligung liegt im Ermessen der Behörde (Finanzamt), die dabei zwischen dem Gebot der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung) und der Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei) abwägt. Bei Ablehnung eines fristgerecht eingebrachten Antrags auf Zahlungserleichterung ist für die Zahlung eine Nachfrist von einem Monat zu gewähren. Einen Musterantrag auf Ratenzahlung gibt es online.
Abstattungsplan
Im Antrag auf Ratenzahlung ist ein Abstattungsplan vorzuschlagen, der alle im Ratenzahlungszeitraum fällig werdenden laufenden Zahlungen (z.B. ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen, nicht aber Selbstbemessungsabgaben) einbezieht.
Bei Ratenzahlungsansuchen sollte ein Teil des offenen Betrags (etwa 1/3) möglichst sofort bezahlt und der Rest auf maximal zwölf Monatsraten aufgeteilt werden. Die Raten sollten auch dann schon bezahlt werden, wenn das Zahlungserleichterungsansuchen noch nicht bewilligt bzw. erledigt ist.
2. Selbstbemessungsabgaben
Bei Zahlungserleichterungen für Selbstbemessungsabgaben (das sind z.B. Lohnabgaben, Umsatzsteuer) legt das Finanzamt einen strengeren Maßstab an, weil diese Abgaben von Dritten getragen werden und vom Abgabepflichtigen für das Finanzamt einzubehalten sind. Zahlungserleichterungen werden hierfür nur in Ausnahmefällen gewährt. In der Antragsbegründung sollte man offenlegen, warum die zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuld unmöglich ist und dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (z.B. Saisonbetrieb, bisher pünktliche Zahlung) hinweisen.
3. Terminverlust
Wurde eine Zahlungserleichterung bewilligt, müssen neben den vereinbarten Raten auch alle Selbstbemessungsabgaben pünktlich bezahlt werden, sonst tritt Terminverlust ein und der gesamte Steuerrückstand wird auf einmal fällig. Daher ist es sinnvoll, neuerlich um Zahlungserleichterung anzusuchen, bevor eine Rate nicht bezahlt werden kann.
4. Stundungszinsen
Übersteigen die Abgabenschulden, für die ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von 750 Euro, sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz zu entrichten. Stundungszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Die Höhe der Stundungszinsen ist auf der Homepage des Finanzministeriums ersichtlich.