Die gesetzlich festgelegte Beistandspflicht für Ehepartner bezieht auch die Mithilfe im Betrieb des jeweils anderen mit ein.
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Wenn Familienmitglieder im Betrieb aushelfen

Arbeiten Angehörige im Betrieb mit, wird immer im Einzelfall beurteilt, ob dadurch ein Dienstverhältnis mit allen daraus folgenden Konsequenzen begründet wird. Was grundsätzlich zu beachten ist.

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Aktualisiert am 05.08.2023

In Familienbetrieben kommt es immer wieder vor, dass Angehörige des Inhabers in Spitzenzeiten aushelfen, oft nur kurzfristig. Dabei ist die Unterscheidung wichtig, wann es sich rechtlich um familienhafte Mithilfe oder um ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis handelt. Dies wird für jeden Einzelfall individuell beurteilt. Die wichtigsten Eckpunkte zur familienhaften Mitarbeit:

Unentgeltlichkeit als Voraussetzung

Die Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung vonFamilienmitgliedern ist Voraussetzung, damit diese als familienhafte Mithilfe gilt. Es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge gewährt werden - auch nicht durch Dritte.

Rechtsform des Betriebs ist relevant

Eine familienhafte Mitarbeit ist nur bei Angehörigen von Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer OG und Komplementären einer KG möglich. Wenn das mitarbeitende Familienmitglied allerdings selbst Gesellschafter der KG, OG oder Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist, wird in der Regel eine Versicherungspflicht vorliegen. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Mitarbeit grundsätzlich ausgeschlossen. Es gilt jedoch auch hier: Jeder Einzelfall ist individuell zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.

Was gilt für (Ehe)Partner?

Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern geht man von der im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch normierten ehelichen Beistandspflicht aus (§b 90 ABGB), sodass grundsätzlich kein Dienstverhältnis vermutet wird. Ein solches wird nur dann angenommen, wenn es einen schriftlichen Vertrag gibt, der auch mit einem Dritten so abgeschlossen worden wäre und die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht. Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht. Trotzdem wird die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein - im Zweifel ist daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründet.

Was gilt für Kinder?

Bei Kindern geht man davon aus, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im Familienbetrieb mitarbeiten. Letzteres liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Mitarbeit fremdüblich entlohnt wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Bei der familienhaften Mitarbeit ist aber auch die allenfalls bestehende Sozialversicherungspflicht des mitarbeitenden Kindes zu beachten. Für Schwiegerkinder gilt keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht.

Was gilt für Eltern und Großeltern?

Helfen Eltern und Großeltern des Unternehmers in dessen Betrieb mit, ist eher von einem Dienstverhältnis auszugehen. Familienhafte Mithilfe ohne Begründung eines Dienstverhältnisses ist nur dann anzunehmen, wenn

  • für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart ist (z.B. die Eltern/Großeltern eine Alterspension beziehen) und
  • der Betrieb grundsätzlich auch ohne ihre Mithilfe aufrechterhalten werden kann.

Und andere Verwandte?

Für Geschwister bestehen ebenso wie für Schwäger, Nichten und Neffen keine familienrechtlichen Verpflichtungen zum Betriebsinhaber. Es ist daher bei einer Mitarbeit im Betrieb grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. Dasselbe gilt für alle noch weiter entfernten Verwandten. Nur wenn es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt und ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.


Wichtig: Merkblatt beachten

Wirtschaftskammer, Sozialversicherungsträger und Finanzministerium haben gemeinsam ein Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit erstellt - eine sehr hilfreiche Orientierungshilfe für die Einzelfallbeurteilung. Es steht auf den Serviceseiten der WK Wien zum Download bereit.