Wem gehört ein Unternehmen?
Rechtsträger müssen ihren wirtschaftlichen Eigentümer regelmäßig in einer eigenen Datenbank eintragen.

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung hat das Bundesministerium für Finanzen im Jänner 2018 das „Wirtschaftliche Eigentümer-Register” eingerichtet. Es ermöglicht Behörden und anderen, die die Geldwäschebestimmungen zu berücksichtigen haben (z.B. Banken, Immobilienmaklern) die einfachere Feststellung, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern sind. Für Unternehmer ist es wichtig zu überprüfen, ob sie der Meldepflicht im Register unterliegen.
- Wer ist meldepflichtig, wer von der Meldepflicht befreit?
Alle im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Trusts müssen ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümermelden. Meldebefreit sind jedoch:- Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind - hier werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen,
- Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschafte und Vereine.
- Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer eines Unternehmens?
Das sind natürliche Personen, die mehr als 25 Prozent an einem Rechtsträger halten. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent, dann ist jene natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer, die dort die Kontrolle ausübt. Bei einer Beteiligungskette ist der wirtschaftliche Eigentümer am Ende der Kette festzustellen. Ist dies nicht möglich, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzugeben. - Wer muss die Meldung beim Register durchführen?
Die Meldung ist jährlich durchzuführen - binnenvier Wochen ab Fälligkeit (= Jahresstichtag der letzten Meldung). Die Meldung erfolgt über das Unternehmensserviceportal – entweder durch einen Vertreter des Unternehmens/des Rechtsträgers oder durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, einen Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder einen Personalverrechner. Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit bestehenden Registern (z.B. mit dem zentralen Melderegister, dem Firmenbuch, dem Vereinsregister) in die Meldeformulare integriert. Handelt es sich bei den wirtschaftlichen Eigentümern um Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, müssen daher nur Name und Geburtsdatum eingegeben werden. Wird die Meldefrist versäumt, wird vom zuständigen Finanzamt automatisch ein Zwangsstrafenverfahren eingeleitet. Es drohen hohe Finanzstrafen - bis zu 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit bzw. 200.000 Euro bei Vorsatz.