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Versendet, aber nie angekommen

Gerade vor Weihnachten wurden viele Geschenke online bestellt. Doch wer haftet, wenn das bestellte Paket vom Verkäufer zwar versendet wurde, beim Käufer aber nie ankommt?

Pakete
© cybrain/Shutterstock

Viele haben kurz vor Weihnachten noch das eine oder andere Geschenk online bestellt, manche warten eventuell noch immer darauf. Wer haftet also, wenn das Paket verloren geht und nie beim Käufer ankommt?

Das ist zunächst eine Frage der sogenannten Gefahrtragung. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer (B2C), so geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, die der Unternehmer versendet, erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten Dritten abgeliefert wird. (Zum Beispiel bei Zustimmung, dass an einen Nachbarn übergeben wird.) Das bedeutet, dass der Käufer (Verbraucher) den Kaufpreis nicht bezahlen muss, wenn das Paket auf dem Transportweg verloren geht. Der Unternehmer, der den Schaden anschließend vom Transporteur ersetzt haben möchte, hat zu beachten, dass - wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ist - regelmäßig die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AöSp) zur Anwendung kommen, die einen weitgehenden Haftungsausschluss vorsehen. Nur dann, wenn der Verbraucher selbst den Beförderer beauftragt hat, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht das Risiko schon mit der Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Verbraucher über. Gerade vor Weihnachten wurden viele Geschenke online bestellt. Doch wer haftet, wenn das bestellte Paket vom Verkäufer zwar versendet wurde, beim Käufer aber nie ankommt?

Was beim B2B-Versand gilt

Sind jedoch beide Vertragspartner Unternehmer (B2B), so geht die Gefahr grundsätzlich bereits mit Übergabe an den Beförderer über, sofern der Verkäufer eine verkehrsübliche Versendungsart gewählt hat. Sollte der Vertrag keine Bestimmungen über die Versendungsart enthalten, so ist davon auszugehen, dass ein Käufer von vornherein stillschweigend mit einer verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn, Post, Flugzeug oder Schiff etc.) einverstanden ist. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer jegliches Risiko des Unterganges auf dem Transportweg trägt und deshalb auch den Kaufpreis zu leisten hat, wenn die Ware auf diesem untergeht. Ausnahme: Eine Versendung erfolgte vertragswidrig oder ist in der gewählten Art nicht verkehrsüblich.

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