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Urlaub: Anspruch und Verfall

Die wichtigsten Infos zu den Themen Urlaubsanspruch und Verfall von nicht konsumierten Urlaubstagen.

Urlaub
© Chad McDermott/ELITE IMAGE/2014/Fotolia

Jedem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr bezahlter Urlaub im Ausmaß von

  • 30 Werktagen (Mo bis Sa) bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren und
  • 36 Werktagen nach Vollendung des 25. Dienstjahres.

Wird der Arbeitnehmer regelmäßig fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen. Er beträgt dann (Dienstdauer bis 25 Jahre) z.B. bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche 25 Arbeitstage, bei einer Vier-Tage-Arbeitswoche 20 Arbeitstage usw. Ausgangspunkt für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist in der Regel das Arbeitsjahr. Dieses beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Firma. In vielen Betrieben wird aber das Kalenderjahr als Basis für die Berechnung des Urlaubsanspruchs vereinbart, d.h. der neue Urlaubsanspruch entsteht jeweils am 1. Jänner.

Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber

Alle früheren Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber - inklusive eines Lehrverhältnisses - sind für das erhöhte Urlaubsausmaß mit einzurechnen, wenn sie nicht länger als drei Monate unterbrochen wurden. Nicht zusammengerechnet wird allerdings, wenn ein früheres Dienstverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers, durch unbegründeten vorzeitigen Austritt oder eine verschuldete fristlose Entlassung geendet hat.

Anrechnung anderer Zeiten

Dazu werden weitere Zeiten auf die Wartezeit für das erhöhte Urlaubsausmaß angerechnet:

  • Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie mindestens je sechs Monate gedauert haben, sowie Entwicklungshelferzeiten (maximal fünf Jahre),
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (maximal fünf Jahre),
  • Schulzeiten an einer allgemeinbildenden höheren, berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (höchstens vier Jahre).

Trifft mehreres davon zu, ist die gesamte Anrechnung mit sieben Jahren begrenzt.

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Somit ist jeweils der Urlaub des laufenden und der beiden vorangegangenen Jahre noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Mütter- oder Väterkarenz um deren Zeitraum. Werden Urlaubstage konsumiert, wird zuerst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht. Nach der Verjährung kann der Anspruch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Er bleibt aber als so genannte „Naturalobligation” bestehen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann einen verjährten Urlaubsanspruch freiwillig trotzdem gewähren. Tut er dies, kann er aber später keine Rückforderung mehr geltendmachen mit der Begründung, der Urlaubsanspruch sei ohnehin schon verjährt gewesen.

„Urlaubsfürsorgepflicht”

Laut jüngster Rechtsprechung hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf die drohende Verjährung des Urlaubs hinzuweisen und ihn zum Urlaubsverbrauch aufzufordern. Unterlässt er dies, tritt keine Verjährung des Urlaubsanspruchs ein. Eine Verjährung ist demnach erst nach Erfüllung dieser „Urlaubsfürsorgepflicht” möglich.



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