Homeoffice
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Tipps fürs Home-Office im Ausland

Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist, wenn Mitarbeiter im Ausland Home-Office machen.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 05.08.2023

Wenn ein Mitarbeiter in mehreren Mitgliedsstaaten der EU, EWR oder Schweiz arbeitet, unterliegt er nach den europäischen Sozialversicherungsvorschriften stets den Regeln eines einzigen Mitgliedsstaats. Das gilt auch für Home-Office im Ausland. Liegen Beschäftigungsort und Wohnort in verschiedenen Mitgliedstaaten und wird in beiden eine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt, ist zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Sozialversicherung zuständig ist. Ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedsstaat der wesentliche Teil der Tätigkeit verrichtet wird - also am Wohn- oder am Beschäftigungsort.

Anteil der Tätigkeit essenziell

Der Arbeitnehmer unterliegt den Sozialversicherungsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn er dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt. In der Praxis wird darauf abgestellt, ob am Wohnort mind. 25 Prozent der Arbeitszeit geleistet und/oder mind. 25 Prozent des Arbeitsentgelts bezogen werden (Orientierungskriterien). Maßgeblich ist dabei das Ausmaß der Tätigkeit innerhalb der bevorstehenden zwölf Kalendermonate. Beispiel: Der Arbeitnehmer wohnt in Ungarn und ist bei einem österreichischen Unternehmen angestellt. Er arbeitet zwei Tage pro Woche (also mehr als 25 Prozent) im Home-Office in Ungarn, den Rest in Österreich. Da der wesentliche Teil der Tätigkeit in Ungarn ausgeübt wird, kommen die ungarischen Vorschriften zur Anwendung. Eine Pflichtversicherung in Österreich besteht nicht. Verrichtet der Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.Verrichtet der Arbeitnehmer seine Home-Office-Tätigkeit nur im Wohnmitgliedstaat, sind die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats maßgeblich.

Einzuhaltende Verfahren

Der Sozialversicherungsträger im Wohnmitgliedstaat stellt mittels A1-Bescheinigung fest, welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Die A1-Bescheinigung gilt als Nachweis, in welchem Mitgliedstaat der Arbeitnehmer der Pflichtversicherung unterliegt. Hinweis: Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist immer im Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers zu stellen, auch wenn im Ergebnis österreichisches Recht anzuwenden ist.Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig, muss der Arbeitnehmer bei der ÖGK abgemeldet und im Ausland angemeldet werden. Der Arbeitgeber hat die Beiträge nach den ausländischen Vorschriften zu bezahlen. Ein Arbeitgeber ohne Niederlassung m Wohnmitgliedstaat kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten zur Zahlung der Beiträge übernimmt. Beachten Sie, dass trotz dieser Vereinbarung die Haftung beim Dienstgeber verbleibt, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt werden.

Sonderregelungen

Mit den Nachbarstaaten Deutschland, Slowakei und Tschechien hat Österreich Sonderregelungen vereinbart. Der Anteil des maximalen Beschäftigungsausmaßes darf hier die 40 Prozent nicht überschreiten. Nähere Infos zu den einzelnen Rahmenvereinbarungen unter: ausnahme@sozialversicherung.at

Aufenthalt in Drittstaaten

Bei grenzüberschreitendem Home Office in einem Drittstaat gibt es keine einheitliche Regelung, sondern es muss festgestellt werden, ob es bilaterale Abkommen gibt, die dazu etwas regeln. Weiters ist zu empfehlen, dass in der schriftlichen Home-Office Vereinbarung für das Ausland eine Rechtswahl getroffen wird. Hier sollte österreichisches Recht vereinbart werden, da das ausländische Recht ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Diese Rechtswahl verhindert jedoch nicht, dass günstigeres ausländisches Recht zur Anwendung kommen kann.