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StVO-Novelle: Was ab Oktober gilt

Mit 1. Oktober tritt die 33. StVO-Novelle in Kraft. Neben zwei neuen Verkehrszeichen, kommen Einschränkungen für Schrägparker und Erleichterungen für Radfahrer.

radfahren
© connel/Shutterstock

Am 6. Juli wurde die 33. Straßenverkehrsordnungs-(StVO-)-Novelle im Nationalrat beschlossen, ab Oktober tritt diese nun in Kraft. Hier die Neuerungen im Überblick:

  • Gerüste und Baustelleneinrichtungen dürfen nur mehr bei Bau- und Reparaturmaßnahmen den Gehsteig einschränken.

  • Das Parkpickerl gilt nun auch für Mietfahrzeuge (Dauerleihe). Betriebe und Bewohner, die Leihwagen (Mindestdauer vier Monate) einsetzen, werden berechtigt, ein Parkpickerl zu bekommen.

  • Für E-Ladestationen werden Hinweiszeichen eingeführt. Dieses neue Verkehrszeichen (Batterieladesymbol) erleichtert das Auffinden von Ladeplätzen.

  • Fahrzeugteile parkender Autos dürfen Gehsteige/Radwege nicht mehr überragen. Dieses Verbot wird dazu führen, dass bei schmalen Gehsteigen (unter zwei Metern) in Zukunft Schrägparkordnungen aufgelassen werden.

  • Fahrräder dürfen in Fußgängerzonen abgestellt werden.

  • In Begegnungszonen, in für Radfahrer freigegebenen Fußgängerzonen und auf 30-km/h-Straßen dürfen zwei Radfahrer nebeneinander fahren, sofern niemand gefährdet ist, es das Verkehrsaufkommen zulässt und Autos nicht am Überholen gehindert werden. Dies gilt nicht in Vorrangstraßen, Schienenstraßen und bei Radfahren gegen die Einbahn.

  • Bei gekennzeichneten Kreuzungen dürfen Fahrräder bei Rot rechts abbiegen. Voraussetzungen: Zuerst anhalten, eigenes neues Verkehrszeichen (Schild mit Rad und grünem Pfeil) muss vorhanden sein, andere Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger) dürfen nicht behindert werden.

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