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So funktioniert die Lehrlingsmediation

Wenn ein Lehrberechtigter die außerordentliche Lösung eines Lehrverhältnisses in Erwägung zieht, schreibt § 15a Berufsausbildungsgesetz davor zwingend eine Mediation vor.

Angela Schuh-Haunold, Unternehmensberaterin, Mediatorin
© Gregor Nesvadba Angela Schuh-Haunold, Unternehmensberaterin, Mediatorin

Die Mediation soll es den Beteiligten ermöglichen, für ihre Konflikte unter Begleitung eines fachkundigen Mediators selbst eine Lösung zu finden. Angestrebt wird dabei eine einvernehmliche Regelung - entweder die Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder der Verzicht auf die weitere Ausbildung. Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Lehrberechtigte.

„Der Mediator ist ein neutraler Vermittler.”
Angela Schuh-Haunold, Unternehmensberaterin, Mediatorin

Das Procedere

Der Lehrberechtigte kann Lehrverhältnisse zum Ende des 12. Monats und zum Ende des 24. Monats der Lehrzeit einseitig auflösen. Spätestens drei Monate davor muss er den Lehrling, die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer sowie (falls vorhanden) Betriebsrat und Jugendvertrauensrat über die Absicht einer außerordentlichen Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens informieren. Danach muss der Lehrberechtigte einen Mediator aus der Liste der Mediatoren vorschlagen. Wenn der Lehrling diesen ablehnt, muss der Lehrberechtigte zwei weitere Mediatoren vorschlagen. Wählt der Lehrling keine dieser Personen unverzüglich aus, gilt der Erstvorschlag als angenommen.

Das Mediationsverfahren

Der Lehrberechtigte muss den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats mit der Mediation beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling (bei Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter) und auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Es muss mindestens eine Mediationssitzung geben. Das Verfahren endet dann durch Zeitablauf spätestens mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats. Früher endet die Mediation dann, wenn

  • der Lehrberechtigte sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt, oder
  • der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder
  • der Mediator das Mediationsverfahren für beendet erklärt.

Wird eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, setzt diese voraus, dass der Lehrling eine Bescheinigung über seine Belehrung durch Gericht oder Arbeiterkammer vorlegt.

Vorteile der Mediation

Für die Unternehmen bietet die Lehrlingsmediation die Möglichkeit, ein unbefriedigendes Lehrverhältnis vorzeitig rechtssicher aufzulösen. Erkenntnisse aus dem Verfahren können außerdem in zukünftige Lehrverhältnisse übernommen werden. Oft sei durch die professionelle Bearbeitung des Konflikts auch die Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich, sagt Unternehmensberaterin Angela Schuh-Haunold. Sie ist eingetragene Mediatorin und Mitglied der Experts Group Wirtschaftsmediation des Fachverbands UBIT (Unternehmensberatung, Buchhaltung, IT). „Durch den formalen Prozess helfe ich dem Auftraggeber mit Check-Listen und Formularen. Das stellt sicher, dass kein Schritt vergessen wird, die Auftragslage klar geregelt ist und die Datenschutzbestimmungen der personenbezogenen Daten des Lehrlings eingehalten werden.” Die Kosten des Verfahrens sind laut Schuh-Haunold überschaubar und jedenfalls günstiger als ein strittiges Verfahren. Last, not least habe die Mediation auch für den Lehrling Vorteile.



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