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Schutz für Hinweisgeber: Was Arbeitgeber beachten müssen

Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen künftig ein internes Meldesystem für Hinweisgeber einrichten.

whistleblower
© Anya Berkut

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verpflichtet Unternehmen ein internes Meldesystem einzurichten, damit Hinweisgeber bestimmte Verstöße vertraulich melden können. Das betrifft Arbeitgeber mit mindestens 50 Arbeitnehmern, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie von Hinweisen über eine Verletzung von Vorschriften in folgenden Bereichen betroffen sein könnten: öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption. Das HSchG kann auch unter der Schwelle von 50 Mitarbeitern gelten, wenn Unternehmen in bestimmten sensiblen Bereichen tätig sind, z.B. Finanzdienstleistungen- und -produkte. Das Gesetz gilt nicht für Einzelunternehmen. Für die Umsetzung solcher Meldesysteme gibt es je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Zeitpläne. Das HSchG ist am 25. Februar 2023 in Kraft getreten. Ab Zeitpunkt des Inkrafttretens haben Unternehmen mit mehr als 249 Arbeitnehmern sechs Monate Zeit, ein internes Meldesystem einzurichten, d.h. bis spätestens 25. August 2023. Für Betriebe mit 50 bis 249 Arbeitnehmern ist der Stichtag am 17. Dezember 2023. Bei Unternehmen mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Arbeitnehmerzahl, gilt die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.

Interne Meldekanäle

Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob das interne System nur schriftliche, nur mündliche oder Hinweise in beiden Formen zulässt. Unternehmen können die Aufgaben einer internen Stelle auf eine gemeinsame Stelle (z.B. Konzernmutter) oder Externe (z.B. Rechtsanwälte) übertragen. Anonyme Meldungen müssen nicht zugelassen werden. Werden sie zugelassen, ist das System so auszugestalten, dass eine anonyme Zweiwegkommunikation möglich ist (z.B. weil der Eingang eines Hinweises dem Hinweisgeber schriftlich zu bestätigen ist).

Nach dem HSchG sind auch externe Meldestellen einzurichten, an die sich ein Hinweisgeber auch direkt wenden darf. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist allgemeine externe Stelle. Für bestimmte Bereiche gibt es ausschließlich externe Stellen.

Wer als Hinweisgeber gilt

Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, gehört zum Kreis der geschützten Hinweisgeber. Das sind neben Arbeitnehmern auch z.B. Praktikanten, Mitglieder leitender Organe (Geschäftsführung...), Arbeitnehmer von Auftragnehmern und (Sub-) Lieferanten. Arbeitnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmer fallen ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich des HSchG. Hinweisgeber sind ab der Abgabe des Hinweises besonders geschützt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und auf Basis der ihnen verfügbaren Informationen annehmen können, dass die von ihnen gelieferten Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen.

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Maßnahmen eines Arbeitgebers, die in Vergeltung aufgrund eines berechtigten Hinweises erfolgen, sind rechtsunwirksam. Solche Maßnahmen sind z.B. Kündigung, Suspendierung, Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts oder Aufgabenverlagerung, etc. Im Fall solcher Maßnahmen ist der Arbeitgeber zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, zum Ersatz des Vermögenschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Die Identität von Hinweisgebern ist durch die internen und externen Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund des Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke des HSchG und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen und offenlegen.

Offenlegung

Ein Hinweisgeber darf unter bestimmten Umständen Hinweise (z.B. auf sozialen Plattformen) veröffentlichen. Dies ist jedoch nur unter strikten Voraussetzungen erlaubt, etwa, wenn er einen hinreichenden Grund zu Annahme hat, dass die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann - z.B. in einer Notsituation oder bei Gefahr eines irreversiblen Schadens.

Haftung und Geheimhaltungspflichten

Schutzwürde Hinweisgeber haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises. Geschützt ist jedoch nicht, wer sich diese Informationen durch eine Straftat beschafft und in weiterer Folge mit diesen einen Hinweis erstattet.

Strafbestimmungen

Strafbar ist, wer eine Person im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt, wer eine Vergeltungsmaßnahme setzt, wer die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt oder wissentlich einen falschen Hinweis abgibt. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstraße von bis zu 20.000 Euro (im Wiederholungsfall 40.000 Euro) bestraft.



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