Online-Shops: Änderung bei Umsatzsteuer
Beachten Sie die neuen Versandhandelsregelungen

Werden Waren an Konsumenten oder an sogenannte Schwellenerwerber (umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte etc.) in anderen Mitgliedsländern der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Damit es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt, sieht die Versandhandelsregelung vor, dass diese Lieferungen ab einem gewissen Lieferumfang im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig werden. Damit wird auch eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich. Die Lieferschwelle beträgt in den meisten Ländern 35.000 Euro, einige haben jedoch auch höhere Schwellen, wie beispielsweise Deutschland (100.000 Euro).
Diese Lieferschwellen werden nun EU-weit mit 1.7.2021 abgeschafft - ein halbes Jahr später als ursprünglich geplant. Damit hat die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber in der EU ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen. Lediglich bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.
Damit sich in Zukunft nicht jeder Unternehmer, der Versandhandelsumsätze tätigt, in allen diesen Ländern steuerlich registrieren lassen muss, wurde der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ausgeweitet. Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet dann den österreichischen Unternehmern die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen.
Einige Mitgliedstaaten hatten bei der EU-Kommission eine Verschiebung des Starttermins aus technischen Gründen auf 1.1.2024 angeregt. Zu dieser großen Verschiebung kommt es nicht.