Mit E-Autos Steuern sparen
Immer mehr Betriebe stellen ihre Flotte auf E-Autos um, die die Mitarbeiter auch privat nutzen dürfen. Der Gesetzgeber unterstützt dies mit abgabenrechtlichen Begünstigungen.

Der Trend zum Elektro-Auto ist auch in den heimischen Unternehmen zunehmend sichtbar. Worauf bei der Privatnutzung von betrieblichen E Autos durch Mitarbeiter steuerlich zu achten ist, erklärt BDO-Steuerexpertin Michaela Lexer.
„E-Autos sind abgabenrechtlich sehr attraktiv.”
Kein Sachbezug
„Elektrofahrzeuge gestalten sich abgabenrechtlichbesonders attraktiv”, sagt Lexer. Im Gegensatz zu regulären Kraftfahrzeugen, die als Sachbezug und damit als geldwerter Vorteil gelten, können reine Elektrofahrzeuge abgabenfrei (lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei) gewährt werden. Für Elektrofahrzeuge mit Range Extender oder Hybrid-Fahrzeuge gilt dies allerdings nicht. In welcher Höhe bei diesen Fahrzeugen ein Sachbezug - abhängig von den Anschaffungskosten, maximal 960 Euro pro Monat - anzusetzen ist, hängt von den CO2- Emissionswerten ab.
E-Auto als Gehaltsumwandlung
Eine Gehaltsumwandlung liegt dann vor, wenn Dienstnehmer statt eines vorher gewährten Geldbezugs vom Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Ein derartiger „Tausch” führt zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug, wodurch sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten verringert. „Dies bedeutet, dass insgesamt weniger Lohnsteuer und Lohnnebenkosten anfallen, was sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zugutekommt”, so Lexer. Anders ist dies allerdings bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist der Ansicht, dass im Falle einer solchen Gehaltsumwandlung weiterhin eine Beitragspflicht besteht.
Ladekosten
Für die Klärung der Frage, ob der Ersatz von Ladekosten oder das unentgeltliche Laden eines Elektrofahrzeugs als geldwerter, steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten ist, muss zunächst unterschieden werden, ob das Fahrzeug dem Arbeitnehmer oder aber dem Arbeitgeber gehört bzw. von letzterem gemietet oder geleast wird.
- Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges üblicherweise verbunden sind. Dazu zählt auch das unentgeltliche Aufladen eines solchen Elektrofahrzeugs bei Arbeitgebern.
- Können die Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein arbeitnehmereigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort null ist.
- Ersetzt hingegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes E-Fahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt somit ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
- Ebenso wertet die Finanzverwaltung derzeit die Errichtung einer „Wallbox” (intelligente Wandladestation für Elektrofahrzeuge) auf dem privaten Grundstück von Arbeitnehmern grundsätzlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. „Diesbezüglich lohnt es sich jedoch, auf Grundlage der exakten Rahmenbedingungen allfällige Steuerbegünstigungen auszuloten”, so Lexer.
Umsatzsteuerliche Vorteile
„Elektrofahrzeuge bieten auch umsatzsteuerliche Vorteile”, sagt Lexer. Anders als Pkw mit Verbrennungsmotor berechtigen reine Elektrofahrzeuge den Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug. Dieser ist mit Bruttoanschaffungskosten in Höhe von 40.000 Euro gedeckelt - der maximale Vorsteuerabzug beträgt daher 6666,66 Euro. Bei Bruttoanschaffungskosten von mehr als 80.000 Euro entfällt er zur Gänze. Laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen (z.B. Stromkosten, Service, Reparaturen etc.) berechtigen in den meisten Fällen und abhängig von den Anschaffungskosten ebenfalls zum Vorsteuerabzug. Für die Privatnutzung von Firmen-Elektroautos durch Mitarbeiter fällt trotz Vorsteuerabzugsberechtigung keine laufende Umsatzsteuerbelastung an.