Meldepflicht: Frist endet im Februar
Unternehmer müssen bestimmte Zahlungen an das Finanzamt melden. Die Frist dafür läuft Ende Februar aus.

Für das abgelaufene Jahr müssen Unternehmer die Honorare für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses an sie erbracht worden sind, an ihr Betriebsfinanzamt melden. Die Meldung ist prinzipiell in elektronischer Form bis Ende Februar vorzunehmen. Falls kein Internetanschluss verfügbar ist, kann die Meldung auch in Papierform erfolgen, allerdings endete hier die Frist am 31. Jänner.
Was muss gemeldet werden
Meldepflichtig sind z. B. Zahlungen für Leistungen als Funktionär, Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, Vortragender, Versicherungsvertreter, Kolporteur, Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler sowie Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht unterliegen. Für jede Art der Leistung ist das Jahresentgelt, die Umsatzsteuer und die Höhe eines Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung bekanntzugeben.
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
- das insgesamt im Kalenderjahr geleistete- Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro UND
- das gesamte Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Erfolgt für eine Person eine Meldung ans Finanzamt, muss eine Kopie der Meldung an die betreffende Person übermittelt werden. Da freie Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind, muss für diese Gruppe zusätzlich ein Beitragsgrundlagen-Nachweis an die Sozialversicherung übermittelt werden.
Mitteilung bei Auslandszahlungen
Ebenfalls meldepflichtig sind Zahlungen ins Ausland, wenn Leistungen im Inland erbracht wurden. Weiters von der Meldepflicht betroffen sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen und Zahlungen bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Die Meldung muss an das Finanzamt erfolgen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist.
Als Frist für die elektronische Übermittlung gilt ebenfalls Ende Februar des nachfolgenden Jahres. Im Wesentlichen umfasst die Mitteilung die Angabe des Leistungserbringers, das Land in das die Zahlung erfolgt ist und die Höhe der
Zahlung. Es besteht keine Mitteilungspflicht, sofern
- die Summe der Zahlungen an einen Leistungserbringer 100.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt,
- ein Steuerabzug gem. § 99 EStG für beschränkt Steuerpflichtige zu erfolgen hat oder
- die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuerabzug von mindestens 15 Prozent unterliegt.
Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist als Finanzordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des zu meldenden Betrages (maximal 20.000 Euro) bestraft werden.