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Kurzarbeit verlängert: Was ab Juli gilt

Das aktuelle Modell der Kurzarbeit, das am 30. Juni auslaufen würde, wird bis Jahresende verlängert.

Kurzarbeit
© kentoh/Shutterstock

Allerdings gelten ab 1. Juli neue Richtlinien

  • Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1. Juli in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben,….) abgewendet werden kann. Über das Beratungsverfahren wird ein Beratungsprotokoll ausgestellt, das die Unternehmen im Zuge der Begehrensstellung gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung wie bisher im eAMS-Konto hochladen. Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner erfolgt über das Webportal. Wichtig: Unternehmen, die Kurzarbeit ab 1. Juli planen, sollten die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS spätestens am 10. Juni 2022 darüber informieren.
  • Arbeitskräfteüberlasser können künftig nur dann in Kurzarbeit gehen, wenn auch der Beschäftige in Kurzarbeit ist.
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe kann bis längstens 31. Dezember 2022 beantragt werden.
  • Die bisherige Höhe der Beihilfe samt Selbstbehalt von 15 Prozent bleibt. Bei durchgängiger Kurzarbeit mit Beginn vor dem 1. Juli 2022 wird als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des Monats Juni 2022 herangezogen.
  • Unternehmen sind verpflichtet, Arbeitnehmer/Lehrlinge individuell und nachweislich jeweils nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS über die abgerechneten Ausfallstunden zu informieren.

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