Gerüstet für die E-Zustellung
Tausende Wiener Unternehmer lassen sich von den Experten der Wirtschaftskammer Wien beraten. Ein Auszug der aktuellen Fragen.

- Was ist die E-Zustellung?
Die elektronische Zustellung ermöglicht es, Schriftstücke von Behörden sicher über ein kostenloses elektronisches Postfach zu empfangen. - Muss ich als Unternehmer an der E-Zustellung teilnehmen?
Ja, Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der E-Zustellung verpflichtet. Ausgenommen sind nur Unternehmen mit weniger als 35.000 Euro Jahresumsatz und jene, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen. - Wohin wird elektronisch zugestellt?
Nach der Registrierung zur E-Zustellung kann Ihr Unternehmen sofort elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb” zugestellt. Der Einstieg zu „MeinPostkorb” ist unter anderem im Unternehmensserviceportal (USP) möglich. - Wie bekomme ich einen USP Zugang?
Für Unternehmen bestehen folgende Möglichkeiten zur Anmeldung am USP:- Erstmalige Anmeldung (Selbstbenennung) am USP mittels Bürgerkarte oder Handysignatur.
- Erstmalige Anmeldung (Selbst- oder Fremdbenennung) am USP durch den FinanzOnline (FON) Supervisor.
- Manueller Anmeldeprozess über das USP Service Center.
- Nähere Informationen zur erstmaligen Anmeldung am Unternehmensserviceportal (USP) erhalten Sie unter: www.usp.gv.at
- Wie werde ich von einer elektronischen Zustellung verständigt?
Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt. - Ist es möglich, mehrere E-Mail-Adressen zu hinterlegen?
Ja, und es ist möglicherweise auch sinnvoll, mehrere Adressen anzugeben. Wenn ein berechtigter Mitarbeiter z.B. auf Urlaub ist, kann so eine Vertretungsregelung rasch umgesetzt werden. Sind mehrere Adressen angegeben, dann wird die Information über ein bereitliegendes behördliches Schriftstück an alle Adressen gesendet. - Wann gelten Nachrichten als „abgeholt” bzw. „zugestellt”?
Nachweisliche Nachrichten gelten am ersten Werktag nach Übermittlung der Verständigung und in jedem Fall bei der Abholung über „MeinPostkorb” als zugestellt. Nicht-nachweisliche Nachrichten gelten als zugestellt, sobald sie in „MeinPostkorb” für Sie verfügbar sind. Als abgeholt gelten Nachrichten jedenfalls dann, wenn Sie in Ihr elektronisches Postfach einsteigen und Ihnen die Liste Ihrer Nachrichten in Ihrem Posteingang angezeigt wird. - Was passiert, wenn ich z.B. auf Urlaub bin?
Der im USP eingetragene USP-Administrator kann mehrere Postbevollmächtigte über die USP-Administration definieren. Alle Postbevollmächtigte haben Zugriff auf „MeinPostkorb” und somit auf die elektronischen Zustellungen. Für den Fall, dass keine weitere Person den elektronischen Zugang hat, kann der Postbevollmächtigte des Unternehmens die Abwesenheit im Teilnehmerverzeichnis eintragen (unter „MeinPostkorb” - Einstellungen - Abwesenheiten, dort unter Angabe von Beginn und voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit, maximal 28 Tage). Beachten Sie, dass in diesen Abwesenheitszeiten Ihr Unternehmen nicht für elektronische Zustellungen erreichbar ist und daher Zustellungen in dieser Zeit wieder postalisch erfolgen. - Welche Behörden werden über dieses System zustellen?
Alle Bundesbehörden sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache sind, sofern die Angelegenheit geeignet ist, elektronisch zugestellt zu werden. Nicht für die E-Zustellung geeignet wäre z.B. ein Originaldokument wie ein Reisepass. - Kann ich das System auch für Antwortsendungen an Behörden nutzen?
Nein, eine E-Zustellung an die Behörden über den Postkorb ist derzeit nicht möglich.