th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Geldwäsche verhindern

Unternehmen sind verpflichtet, Geldwäsche zu verhindern. Die Behörden kontrollieren regelmäßig.

Geldwäsche
© Erwin Wodicka I Fotolia

Ziel des Gesetzgebers ist, durch Aufdecken, Untersuchen und Prävention Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Vor allem die Gewerbetreibenden können und müssen dazu beitragen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Gewerbeordnung. Bestimmte Gewerbetreibende sind von diesen gesetzlichen Regelungen betroffen und müssen in folgenden Fällen Sorgfaltsplichten einhalten:

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (= Leistungsaustausch über längere Zeit) und
  • bei allen Transaktionen in bar ab 10.000 Euro. Dies gilt für: Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln, als Vermittler dieser tätig werden bzw. diese lagern (in diesen Fällen auch bei unbaren Transaktionen), sowie Immobilienmakler bei Mieten ab 10.000 Euro pro Monat.
  • Bei allen Transaktionen in bar oder unbar ab 10.000 Euro. Dies gilt für Immobilienmakler bei Kauf/Verkauf, Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten, Büroarbeiten- und Büroserviceunternehmen, bestimmte Versicherungsvermittler (Lebensversicherungen und Versicherungen mit Anlagezweck).

Ob das eigene Unternehmen diesen Bestimmungen unterliegt, kann schnell, kostenlos und vollkommen anonym über den Online- Ratgeber der Wirtschaftskammer überprüft werden.

Sorgfaltspflichten der Betriebe

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten beinhalten:

  • Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität,
  • Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (bei juristischen Personen, Trusts),
  • Bewertung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung,
  • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen,
  • Feststellung der Mittelherkunft.

Diese Sorgfaltspflichten bestehen – unabhängig von der Höhe der Transaktion - für die obengenannten Gewerbetreibenden auch in folgenden Fällen:

  • Bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass der Kunde an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungstransaktionen mitwirkt, oder
  • wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten bestehen.

Verstärkte Sorgfaltsplichten bestehen beim Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP) oder lassen sich aus einer Risikoanalyse ableiten.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Die Feststellung der Identität erfolgt durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) durch die Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszugs oder gleichwertiger Urkunden. Bei juristischen Personen muss außerdem auch die Identität der dahinterstehenden, natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer verpflichtend festgestellt und überprüft werden. Hier hilft ein Blick in das öffentliche Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das über die Seite des Finanzministeriums aufrufbar ist. Die Überprüfungsschritte müssen darüber hinaus dokumentiert werden (Kopie und Ablage der Dokumente). Sobald die Kenntnis von oder ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auftauchen, müssen alle verdächtigen Transaktionen - auch versuchte – gemeldet werden. Zuständig ist hier das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, Meldestelle Geldwäsche.

Negativerklärung abgeben

Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass das Unternehmen (derzeit) nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, muss auf entsprechende Nachfrage der Behörde eine Negativerklärung abgegeben werden.

 

Das könnte Sie auch interessieren

Umwelt und Energie, Symbole der Energiegewinnung, Hand hält Erde, Wiese

Energiekrise verändert betriebliche Investitionen

In Wien investieren heuer 60 Prozent der Unternehmen in Nachhaltigkeitsprojekte – Ruck: Gefragt sind Projekte, die Ressourcen schonen und Prozesse optimieren – WK Wien bietet kostenlosen Nachhaltigkeits-Check mehr

Frau mit Blindenstock, Sonnenbrille und Smartphone am Ohr  lacht

Wenn bereits kleine Hürden unüberwindbar werden

Menschen mit Behinderung benötigen eine barrierefrei gestaltete Umwelt. Neben der baulichen ist auch die digitale Welt mitzubedenken, wie ein neues Gesetz näher definiert. mehr

Ursula Horak, Unternehmensberaterin

Gut beraten durch Experten

Wiener Betriebe können die Geförderte Unternehmensberatung in Anspruch nehmen. Die WK Wien fördert diese Beratungsleistungen mit einem Zuschuss. mehr