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Freibeträge klug nutzen

Seit 2010 gibt es für Unternehmer den Gewinnfreibetrag. Er besteht aus einem Grundfreibetrag, der auf die ersten 30.000 Euro des Unternehmensgewinns automatisch angewendet wird.

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© rupbilder | stock.adobe.com

Er beträgt seit heuer 15 Prozent und senkt die Steuerbemessungsgrundlage um maximal 4500 Euro. Für Gewinne, die über 30.000 Euro hinausgehen, kann der Gewinnfreibetrag genutzt werden, wenn hierfür bestimmte Investitionen umgesetzt werden. Dabei geht es entweder um die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder um Wertpapiere, die zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet sind. Bei den Wirtschaftsgütern sind einige Anschaffungen ausgenommen, etwa Firmen- Pkw sowie gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gibt es je nach Gewinnhöhe unterschiedliche Freibetragssätze und eine Deckelung.

Jetzt kommt Investitionsfreibetrag

Neu ab 2023 ist der Investitionsfreibetrag, der zusätzlich zum Gewinnfreibetrag genutzt werden kann, um die Steuerbemessungsgrundlage zu senken. Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren können zehn Prozent in den Freibetrag übernommen werden bzw. 15 Prozent, wenn sie in den Bereich Ökologisierung fallen. Den Investitionsfreibetrag kann man nur bei betrieblichen Einkunftsarten nutzen, nicht jedoch bei Pauschalierungen oder für Wirtschaftsgüter, die man für den Gewinnfreibetrag heranzieht. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) berührt er nicht. Gewisse Anschaffungen werden nicht unterstützt, etwa Gebäude, Pkw mit Verbrennungsmotoren (E-Autos jedoch schon), Anlagen für die Förderung, den Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger sowie gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter. Scheidet man Anlagen, die man für den Investitionsfreibetrag nutzt, vor der Behaltefrist von vier Jahren aus, so muss man den Freibetrag wieder gewinnerhöhend ansetzen.

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