Erwerbsschwelle: Was Kleinunternehmer beachten müssen
Für Kleinunternehmer gibt es beim Bezug von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU eine Sonderregelung.

Bis zu einem Betrag von 11.000 Euro werden Kleinunternehmer wie Privatpersonen behandelt. Das bedeutet, dass sie bei Lieferungen aus der EU die vom Lieferanten vorgeschriebene Umsatzsteuer bezahlen müssen und diese nicht als Vorsteuer geltend machen können.
UID Nummer beantragen
Wird die Erwerbsschwelle von Lieferungen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU von 11.000 Euro im Vorjahr oder im laufenden Jahr überschritten, muss der Kleinunternehmer bei seinem Finanzamt eine UID Nummer beantragen und sie seinem Lieferanten bekanntgeben. Dieser stellt eine Nettorechnung aus, der Kleinunternehmer muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich anmelden und die österreichische Umsatzsteuer abführen, hat jedoch keinen Vorsteuerabzug. Auf die Anwendung dieser Sonderregelung kann auch verzichtet werden. Ein Verzicht bindet für zwei Kalenderjahre und ist nur dann sinnvoll, wenn Waren aus Mitgliedsstaaten eingekauft werden, in denen der Umsatzsteuersatz höher ist als in Österreich. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist es in diesem Zusammenhang essenziell, die UID Nummer rechtzeitig zu beantragen, da bei der Überschreitung der Erwerbsschwelle in jedem Fall die österreichische Umsatzsteuer geschuldet wird - auch wenn bereits die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und bezahlt wurde.
Besteuerung verlagert sich ins Bestimmungsland
Mit 1. Juli 2021 wurden die Lieferschwellen EU-weit abgeschafft. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erwerbsschwelle wohl in Zukunft später erreicht werden wird als bisher. Durch die Abschaffung der Lieferschwellen in der EU verlagert sich die Besteuerung ins Bestimmungsland. Kleinunternehmer werden von Lieferanten aus der EU in den meisten Fällen Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer erhalten. Nur wenn der Kleinunternehmer seine bestellten Waren in einem anderen Mitgliedsland in der EU selbst abholt oder bei sogenannten Kleinstunternehmern in der EU bestellt, die ihrerseits Versandhandelsumsätze von maximal 10.000 Euro tätigen, kommt es zur Verrechnung der ausländischen Umsatzsteuer.