Das Arbeiten in der Ferienzeit
Pflichtpraktikum, Ferialarbeit und Volontariat sind Formen des Arbeitens in der Ferienzeit. Rechtlich gibt es wesentliche Unterschiede. Ein Überblick.

1) Pflichtpraktikum
Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die laut Lehrplan ein Praktikum in einem Betrieb zu absolvieren haben - als Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung. Rechtlich unterscheidet man zwei Formen:
a) Pflichtpraktikum als Arbeitsverhältnis
Wenn das Pflichtpraktikum die für ein Arbeits-verhältnis typischen Kriterien aufweist, liegt ein Dienstverhältnis vor („arbeitender Pflichtpraktikant”). Als Kriterien gelten u.a.:
- Arbeitsverpflichtung,
- Bindung an Arbeitszeit und an Weisungen,
- Zeiteinteilung wird vom Arbeitgeber vorgegeben,
- Tätigkeiten des Schülers/Studenten sind von den Betriebserfordernissen abhängig.
In diesem Fall ist ein Praktikanten-Arbeitsvertrag abzuschließen, der den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen unterliegt. Manche Kollektivverträge (KV) sehen eigene Entgeltbestimmungen für Praktikanten vor oder auch, dass Praktikanten vom KV ausgenommen sind. In letzterem Fall können Lohn oder Gehalt frei vereinbart werden. Gibt es im KV keine spezielle Entgeltregelung für Praktikanten, so ist dieser nach seiner Tätigkeit einzustufen und zu entlohnen.
b) Pflichtpraktikum als Ausbildungsverhältnis
Wenn die Kriterien eines Dienstverhältnisses beim Pflichtpraktikum fehlen, liegt kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis vor („echter Pflichtpraktikant”). Kriterien sind u.a.
- keine persönliche Arbeitsverpflichtung
- keine Bindung an Betriebs-Arbeitszeiten, Praktikant wählt die Tätigkeiten, die er verrichtet, selbst bzw. sie werden ihm auf seinem Wunsch zugewiesen.
Beim „echten” Pflichtpraktikum gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt. Ein Taschengeld kann bezahlt werden, die Höhe ist Vereinbarungssache. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, muss der Betrieb den Pflichtpraktikanten nicht zur Sozialversicherung anmelden. Dieser ist dann im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung teilversichert.
2) Ferialarbeit
Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, um Geld zu verdienen. Jugendliche dürfen ab 15 Jahren bzw. Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine Ferialarbeit annehmen. Sie sind dann wie echte Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert, mit Kontroll- und Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Allerdings kann ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nur unter Einhaltung der kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine beendet werden.
Ferialarbeitnehmer unterliegen je nach Art der Beschäftigung den im Betrieb anzuwendenden Kollektivverträgen und haben somit Anspruch auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Einzelne Kollektivverträge sehen für sie ein geringeres Mindestentgelt vor. Sonderzahlungen sind bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses aliquot auszuzahlen. Ferialarbeitnehmer haben auch Anspruch auf Urlaub. Konsumieren sie diesen während der Ferialtätigkeit nicht, haben sie danach Anspruch auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung.
3) Volontariat
Volontäre begeben sich für kurze Zeit freiwillig zur Ausbildung in einen Betrieb, ohne dass es z.B. von der Schule vorgeschrieben wäre. Sie sind keine Arbeitnehmer im rechtlichen Sinn, haben z.B. keinen Anspruch auf Entgelt, Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es besteht auch keine Arbeitspflicht. Gesetzlich ist der Begriff Volontär nicht definiert. Nach der Rechtssprechung sind es Personen, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten, ohne Arbeitspflicht und Entgeltanspruch in einem Betrieb tätig werden. Ein Volontariat ist daher ein Ausbildungs- und kein Arbeitsverhältnis.