Behaltepflicht nach Lehrzeitende
Behaltepflicht kann vom Lehrberechtigten im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt werden.

Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) sieht vor, dass ausgelernte Lehrlinge unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses mindestens drei Monate im Betrieb weiterverwendet werden müssen. Diese Behaltepflicht wird in manchen Branchen per Kollektivvertrag verlängert, etwa für Arbeiter im Metallgewerbe und in der Metallindustrie oder in der Elektro- und Elektronikindustrie, wo eine sechsmonatige Frist gilt. Häufig ist die Frist auf den Monatsletzten zu erstrecken, wenn das Lehrverhältnis während des Monats endet. Wenn der Lehrling höchstens die halbe Lehrzeit im betreffenden Betrieb absolviert hat, dann ist der Lehrberechtigte nur zur Weiterverwendung im halben Ausmaß verpflichtet. Die Behaltepflicht kann vom Lehrberechtigten im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt werden.
- Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch und ohne weiteres Zutun mit Ablauf der Befristung. Manche Kollektivverträge sehen eine Vorinformationspflicht vor.
- Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann vom Lehrberechtigten nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsbestimmungen beendet werden. Eine Kündigung kann schon während der Behaltepflicht ausgesprochen werden, die Behaltepflicht muss aber am Kündigungstermin zu Ende sein.