Alles zum Thema Dienstzettel
Wann ein Dienstzettel ausgestellt werden muss, was er beinhaltet und wie er sich vom Arbeits- oder Dienstvertrag unterscheidet.

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er ist dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses auszuhändigen. Prinzipiell ist der Arbeitgeber immer zur Ausstellung eines Dienstzettels rechtlich verpflichtet. Ausnahmen sind Arbeitsverhältnisse, die nicht länger als einen Monat dauern. Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag erstellt, der alle Angaben eines Dienstzettels enthält, so muss ebenfalls kein Dienstzettel ausgestellt werden.
Mindestinhalt des Dienstzettels
- Name und Adresse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- Beginn (bei Befristungen auch Ende) des Arbeitsverhältnisses,
- Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort*,
- Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung,
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin*,
- Grundgehalt oder -lohn und weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen,
- Fälligkeit des Entgelts*,
- Urlaubsausmaß*,
- Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit*,
- Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.,
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.
(Diese Angaben können auch durch Verweis auf Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebsübliche Reiserichtlinien erfolgen.)
Dienstzettel bei Auslandsentsendung
Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Monat ins Ausland entsendet, muss ein eigener Dienstzettel ausgehändigt werden, der zusätzlich zu obigem die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit, die Währung, in der das Entgelt ausgezahlt wird (sofern nicht Euro), die Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit enthält.
Änderungen bekanntgeben
Die Ausstellung des Dienstzettels ist gebührenfrei. Eine Ausfertigung bekommt der Arbeitnehmer, eine (ggf. auch weitere) verbleibt beim Arbeitgeber. Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamwerden, schriftlich mitzuteilen. Dies entfällt dann, wenn sich lediglich generelle Normen wie z.B. Gesetz oder Kollektivvertrag (KV) ändern, Grundgehalt oder -lohn aufgrund einer KV-Erhöhung neu berechnet werden oder sich das Grundgehalt wegen einer im KV vorgesehenen dienstzeitabhängigen Vorrückung ändert.
Keine Beweiskraft im Streitfall
Mit dem Dienstzettel gibt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die mündlich vereinbarten Konditionen nur bekannt, er ist eine reine Wissenserklärung. Eine allfällige Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel bestätigt lediglich dessen Übernahme, nicht jedoch die Übereinstimmung des Inhalts mit der mündlichen Vereinbarung. Deshalb ist seine Beweiskraft äußerst eingeschränkt.
Dienstvertrag ist die bessere Variante
Statt eines Dienstzettels sollte daher gleich ein schriftlicher Dienstvertrag ausgefertigt werden. Er gilt rechtlich als gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit kommt ihm erhöhte Beweiskraft zu, was für den Arbeitgeber sehr wichtig sein kann, wenn es um den rechtsgültigen Nachweis von Vereinbarungen wie Probezeit oder Befristung geht. Für den Dienstvertrag gelten zwar keine Formvorschriften, aus Beweisgründen ist aber die Schriftform samt Unterschrift von Arbeitgeber und Mitarbeiter anzuraten. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Dienstvertrages besteht nicht. Der Dienstvertrag wird meist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausverhandelt. Er listet - rechtlich bindend - Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
In der Praxis sollte man alle Punkte aufnehmen, die auch ein Dienstzettel enthalten muss. Anzuraten ist außerdem eine vorausschauende Gestaltung des Dienstvertrags. Vereinbart werden können z.B.:
- ein Änderungsvorbehalt zur Arbeitszeiteinteilung,
- die Verpflichtung der Leistung von Mehr- und/oder Überstunden,
- ein Überstundenpauschale samt Widerrufbarkeit,
- ein Tätigkeitsänderungsvorbehalt,
- der Vorbehalt zur örtlichen Versetzung und
- erweiterte Kündigungstermine (bei Angestellten).