Der Weg in die Freiheit ist mit vielen Masken gepflastert
Welche Lockerungen seit 5. März gelten und wo nach wie vor Maskenpflicht herrscht, haben wir knapp zusammengefasst.

Die neue Covid-19-Basismaßnahmenverordnung gilt voraussichtlich bis 2. April.
Seit 5. März gilt:
- Wegfall des 3G-Nachweises in fast allen Bereichen (Ausnahme z. B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)
- Wegfall der Sperrstunde (Nachtgastronomie darf wieder öffnen)
- Wegfall der meisten Auflagen für Zusammenkünfte
- Umsetzung eines Covid-19-Präventionskonzepts und Bestellung von Covid-19-Beauftragten bleiben aufrecht.
- Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum Großteil.
- Die Impfpflicht wird ausgesetzt.
FFP2- Maskenpflicht bleibt:
- In Taxis, Massenbeförderungsmitteln, Schülertransporten, auf Bahnsteigen, in Haltestellen, auf Bahnhöfen und Flughäfen.
- In Apotheken, im Lebensmittelhandel, in Drogerien, in Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln oder zum Verkauf von Tierfutter.
- In Institutionen der Behindertenhilfe- bzw. Sozialhilfe, bei veterinärmedizinischen oder Notfall-Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit der Rechtspflege.
- In Betriebsstätten von Sicherheits- und Notfallprodukten, des Agrarhandels, des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel.
- In Tankstellen, Waschanlagen, in Banken, bei der Post. In Trafiken und an Zeitungskiosken.
- Im Zuge von Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, in Abfallentsorgungsbetrieben.
- Beim Besuch von Verwaltungsbehörden und -gerichten
- In baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen),
- In Einrichtungen zur Religionsausübung, in Alten- und Pflegeheimen, in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
- In Kranken- und Kuranstalten und überall dort, wo Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.