Was bei Arbeitszeiten zu beachten ist
Gleitende Arbeitszeit schafft Mitarbeitern zeitliche Freiräume, kennt aber auch klare Regeln. Der WKO-Experte weiß, wie damit umzugehen ist.

Man spricht von gleitender Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Sie bedarf keiner kollektivvertraglichen Zulassung und kann daher in allen Branchen betriebsintern geregelt werden.
Dominik Fuchs, Experte im WKO-Rechtsservice: „In Betrieben mit Betriebsrat ist die gleitende Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung festzulegen, mangels diesem ist mit dem einzelnen Arbeitnehmer zwingend eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.“ Ein mündlicher Abschluss wäre rechtsunwirksam und kann zu Überstundennachforderungen führen. Eine Gleitzeitvereinbarung muss folgende Punkte enthalten:
- Dauer der Gleitzeitperiode
- Gleitzeitrahmen
- Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode
- Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit
Fuchs: „Eine Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, in dem Zeitguthaben aufgebaut und abgebaut werden können. Am Ende dieses Zeitraumes ergibt sich dann ein entsprechender positiver oder negativer Zeitsaldo.“ Dieser Zeitsaldo kann dann als Zeitguthaben oder Zeitschuld in die nächste Gleitzeitperiode übertragen oder als Zeitguthaben (in Form von Überstunden) ausbezahlt werden.
Die fiktive Normalarbeitszeit dient der Bewertung jeder Art von Abwesenheit (Krankheit, Urlaub, etc.), für die Entgeltfortzahlung gebührt, und legt fest, wie viel Normalarbeitszeit als erbracht gilt.
Arbeitszeit: klare Regeln
Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Ein Ausmaß von zwölf Stunden („großes Gleiten“) ist nur möglich, wenn der Kollektivvertrag das zulässt und die Gleitzeitvereinbarung das Verbrauchen des Zeitguthabens durch sogenannte „Gleittage“ im Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit nicht ausschließt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Maximal sind 50 Stunden bzw. 60 Stunden beim „großen Gleiten“ wöchentlicher Normalarbeitszeit zulässig. Wann Überstunden anfallen:
- Wenn Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens erfolgen,
- wenn die tägliche Normalarbeitszeit von zehn bzw. zwölf Stunden überschritten wird oder
- Gutstunden die Übertragungsmöglichkeiten in die nächste Gleitzeitperiode überschreiten.
Offene Zeitguthaben sind am Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten. Ausnahmen sind nur zulässig bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder dann, wenn ein Kollektivvertrag Abweichendes vorsieht.