Wann Abschreibung zum Wahlfach wird
Die Abschreibung ist ein wichtiges Instrument, um Wertminderungen im Anlagevermögen steuerlich geltend zu machen. Der Experte über Neuerungen.

Im Rahmen des Konjunktursteuergesetzes kam es zu Änderungen bei der Abschreibung (AfA). Als Alternative zur linearen AfA wird die degressive Abschreibung eingeführt, bei Gebäuden kommt es in Folge zu einer beschleunigten Abschreibung. Christian Haid, Experte im WKO-Rechtsservice: „Für Investitionen kann ab 1. Juli eine degressive AfA in der Höhe von 30 Prozent geltend gemacht werden, die auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist.“
Für folgende Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung ausgeschlossen:
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist: Gebäude, Kraftfahrzeuge oder Firmenwert. Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm/Kilometer ist sie aber ausdrücklich möglich.
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen: Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.
Wahlmöglichkeiten
Haid: „Der Unternehmer kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Entscheidet er sich für die degressive AfA, kann der AfA-Satz innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 Prozent frei gewählt werden; dieser Satz ist sodann unverändert fortzuführen.“ Anzuwenden ist der AfA-Satz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert). Auch bei Vornahme einer degressiven AfA bleibt, so der Experte, die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht.Wurde mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden, allerdings ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode zulässig. Haid mit einer wichtigen Einschränkung: „Nicht zulässig ist allerdings der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.“ Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.
Entscheidet man sich für einen Wechsel von der degressiven zur linearen AfA, wird im Jahr des Wechsels der Restbuchwert durch die Zahl der noch verbleibenden Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Jahr des Wechsels gleichbleibende lineare Abschreibungsbeträge ergeben.
Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter (WG) anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni angeschafft oder hergestellt werden. Für früher angeschaffte oder hergestellte WG ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen.
Beschleunigte AFA
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung. Dies gilt auch für eingelegte Gebäude, wenn diese nach dem 30. Juni im Privatvermögen angeschafft wurden und zu einem späteren Zeitpunkt ins Betriebsvermögen eingelegt werden.
Haid mit einer Ergänzung: „Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des ,normalerweise‘ anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 Prozent im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 Prozent im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (fünf Prozent bzw. drei Prozent).“ Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 Prozent im betrieblichen Bereich und 1,5 Prozent bei der Vermietung und Verpachtung.