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Urheberrecht: Ein Dschungel mit Fallstricken

Die Kreativbranche lebt vom geistigen Eigentum. Doch beim Urheberrecht lauern Fallen. Wie man sich absichern kann.

Paragraphen
© Adobe Stock/sdecoret Stefan Schoeller: „Man unterscheidet zwischen Nutzungsbewilligung und Nutzungsrecht. Nur beim zweiten gehen die Nutzungsrechte exklusiv auf den Käufer über.“

Eine Tischlerei verändert ihr Logo, damit es farblich zur Website passt. Die Grafikerin, die es  erstellt hatte, klagt – und bekommt Recht. Die Begründung: Das Urheberrecht untersagt die Veränderung eines Werks, wenn nichts anderes vereinbart war. Fälle wie dieser sind kein Einzelfall. „Oft ist es einfach Schlamperei bei der Auftragserteilung, dass solche Fälle vor Gericht gehen“, warnt Anwalt und Urheberrechtsexperte Stefan  Schoeller, der beim Webinar der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation zum Thema „Urheberrecht“ referierte. Oberstes Gebot sei Klarheit im Vertrag! Und noch besser: Expertenrat einholen.

Nutzungsbewilligung vs. Nutzungsrecht

Das Urheberrecht ist eine diffizile Angelegenheit. Denn geistiges Eigentum lässt sich anders als physische Gegenstände nicht verkaufen. Ein Logo, ein Slogan, ein Foto oder ein Computerprogramm etc. lassen sich praktisch nur „mieten“ – das nennt man die „Werknutzung“. „Man unterscheidet zwischen Nutzungsbewilligung und Nutzungsrecht. Nur beim zweiten gehen die Nutzungsrechte exklusiv auf den Käufer über“, so der Experte. 

Kreativagenturen, Fotografen, Grafiker oder Programmierer müssen sich mit ihren Auftraggebern vertraglich über die Nutzung einigen. „Wichtig ist auch, die Art der Nutzung zu vereinbaren, etwa für Online oder Print, und den Zeitraum.“ Musterverträge gibt es auf der Website der Fachgruppe werbe.at kostenlos zum Download.

Urheberrecht im Job

Auch das Arbeitsrecht spielt mit hinein: Was passiert mit dem Urheberrecht, wenn man für den Chef programmiert oder für die Chefin designt? „Nur in der Berufsfotografie, bei der Softwareerstellung und in der Filmindustrie gehen die Nutzungsrechte automatisch an den Arbeitgeber über.“

In allen anderen Fällen empfiehlt sich auch hier ein Vertrag. Übrigens: Lukrativ – oder empfindlich teuer, je nach Blickwinkel – kann ein kreatives Werk werden, wenn der Auftraggeber oder das Produkt sich erst Jahre später als Goldgrube entpuppt. Wie etwa im Fall von Nike: Eine Studentin entwarf das Logo für 35 Dollar. Dann wurde es weltberühmt. Nach heutiger Rechtslage in Österreich hätte sie Anspruch auf eine spätere „angemessene“ Vergütung – der sogenannte „Bestsellerparagraf“. Der Konzern „bedankte“ sich übrigens später bei ihr mit 600.000 Dollar „schweren“ Aktien und einem Diamantring. 


Tipp!
Webinar zum Nachschauen: https://bit.ly/3F1pHvo


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