Ukraine: Wie Hilfe steuerlich ankommt
Der Krieg in der Ukraine hat eine Welle der Hilfsbereitschaft heimischer Unternehmen ausgelöst. Auch wenn Hilfe rasch gefragt ist, so sind im Vorfeld viele (steuerliche) Voraussetzungen abzuklären. Ein Überblick.

Vor fast 30 Jahren wurde eine Verordnung in Kraft gesetzt, die vorsieht, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, darüber informiert Christian Haid, Experte im WKO-Rechtsservice.
Unentgeltliche Hilfslieferungen
- Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende zu enthalten.
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in einer entsprechenden Verordnung genannt wird. Die Ukraine gehört dazu.
- Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Haid: „Zu beachten ist, dass der Nachweis durch plausible Dokumente, die leicht nachprüfbar sind, zu führen ist.“ Haid empfiehlt, die geplanten Hilfslieferungen mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamts abzuklären.
Entgeltliche Lieferungen
- Auch bei diesen Lieferungen muss dem Finanzamt im Vorfeld Meldung erstattet und erklärt werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss auch in diesem Fall in einem Staat liegen, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird. Die Ukraine ist einer dieser Staaten.
- Die Lieferung muss an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
- Der Empfänger hat kein Recht auf Vorsteuerabzug.
- Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat verlangt. Haid: „Wie auch bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Nachweis der Ausfuhr mit nachprüfbaren Dokumenten zu erbringen und die Lieferung auch mit dem Finanzamt abzuklären.“
Das Bundesministerium für Finanzen macht darauf aufmerksam, dass bei entgeltlichen Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (zum Beispiel Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund und andere) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der Rechtsgrundlage vorliegen muss.
Karitative Organisationen
Haid dazu: „Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt, da für das liefernde oder spendende Unternehmen die Nachweisvorsorgepflicht besteht.“
Das Ministerium hält darüber hinaus fest, dass zur Erfüllung dieser Pflicht alle plausiblen Beweismittel gleichwertig anerkannt werden. Am einfachsten wäre, so der Experte, „eine Bestätigung der karitativen Organisation über den Empfang der Ware und die Verpflichtung zur Verbringung ins Ausland. Auch in diesem Fall gilt die Empfehlung, das mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamts abzusprechen.“
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden können, so sind Lieferungen in ein Drittland nur unter den im Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Grundlagen steuerfrei.